Norm
EheG §82 Abs1 Z3Rechtssatz
Der Zweck der Bestimmung des allgemein formulierten § 82 Abs 1 Z 3 EheG, nämlich die tunlichste Erhaltung von Unternehmen, verbietet eine einschränkende Auslegung.Der Zweck der Bestimmung des allgemein formulierten Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG, nämlich die tunlichste Erhaltung von Unternehmen, verbietet eine einschränkende Auslegung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057534Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023