RS OGH 1988/10/12 9ObA206/88, 9ObA279/88 (9ObA280/88), 9ObA151/90, 9ObA142/90, 9ObA199/95, 9ObA179/0

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Veröffentlicht am 12.10.1988
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Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2

Rechtssatz

Der Anfechtende muss beweisen, dass die Kündigung wesentliche Interessen des Gekündigten beeinträchtigt. Im Rahmen der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmales ist auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen und die Sozialwidrigkeit der Kündigung zu verneinen, wenn in Anbetracht des hohen Einkommens des Ehegatten durch den Wegfall des erheblich niedrigeren Einkommens des Gekündigten eine fühlbar ins Gewicht fallende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gekündigten nicht zu besorgen ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 206/88
    Entscheidungstext OGH 12.10.1988 9 ObA 206/88
    Veröff: SZ 61/213 = RdW 1989,200 = WBl 1989,124
  • 9 ObA 279/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 279/88
    nur: Der Anfechtende muss beweisen, dass die Kündigung wesentliche Interessen des Gekündigten beeinträchtigt. (T1) Veröff: RdW 1989,199 = Arb 10771
  • 9 ObA 151/90
    Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObA 151/90
    Auch; Veröff: SZ 63/119 = Arb 10874
  • 9 ObA 142/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 142/90
    Vgl; nur: Im Rahmen der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmales ist auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen und die Sozialwidrigkeit der Kündigung zu verneinen, wenn in Anbetracht des hohen Einkommens des Ehegatten durch den Wegfall des erheblich niedrigeren Einkommens des Gekündigten eine fühlbar ins Gewicht fallende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gekündigten nicht zu besorgen ist. (T2); Beisatz: Hier: Eigenes Einkommen aus HNO - Praxis so hoch, dass das durch die (infolge der Kündigung wegfallende) Arbeitsleistung erzielte Einkommen keinen erheblichen Einfluss auf die Lebensführung hat. Keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung. (T3) Veröff: SZ 63/140 = ZAS 1992/9 S 85 (Pircher)
  • 9 ObA 199/95
    Entscheidungstext OGH 31.01.1996 9 ObA 199/95
    nur T1; Beisatz: § 48 ASGG (T4)
  • 9 ObA 179/00i
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 9 ObA 179/00i
    nur T1
  • 9 ObA 174/01f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 9 ObA 174/01f
    nur: Im Rahmen der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmales ist auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen. (T5); Beisatz: Diesem Faktor kann jedoch im Rahmen der gebotenen Gesamtprüfung bei der Sozialwidrigkeit kein Vorrang gegenüber anderen Aspekten beigemessen werden. (T6); Beisatz: Wegen der notorischen Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern ist das Einkommen der Ehegatten gekündigter Arbeitnehmerinnen im Rahmen der Gesamtprüfung der Sozialwidrigkeit abstellend auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu gewichten, um nicht allenfalls auf diesem Weg eine Diskriminierung der Frauen bei der Beendigung der Arbeitsverhältnisse auf Grund des Geschlechts herbeizuführen (vgl § 2 Abs 1 Z 7 GlBG), indem ihnen im Endeffekt durch eine zu wenig differenzierende Einbeziehung der familiären Situation ein geringerer Kündigungsschutz als Männern zuteil wird. (T7); Beisatz: Der Grad der wirtschaftlichen Absicherung eines Arbeitnehmers außerhalb seines Arbeitsverhältnisses kann ein unterschiedlicher sein. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob und inwieweit Unterhaltsansprüche in aufrechter Ehe vom Ehegatten des gekündigten Arbeitnehmers tatsächlich erfüllt werden oder nur bei gleichzeitiger Betreibung der Auflösung der Ehegemeinschaft durchsetzbar sind. (T8)
  • 8 ObA 79/03f
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 ObA 79/03f
    nur T1; Veröff: SZ 2003/142
  • 8 ObA 53/04h
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 ObA 53/04h
    Auch; Veröff: SZ 2004/151
  • 9 ObA 153/05y
    Entscheidungstext OGH 16.12.2005 9 ObA 153/05y
    nur T5; Beis wie T6
  • 8 ObA 61/07i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObA 61/07i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Einkommen des Klägers sank von 75.000 ATS auf 15.000 ATS, wobei das Einkommen der Ehegattin von etwa 60 - 70.000 S unter Berücksichtigung der doch sehr erheblichen Kreditbelastungen und laufenden Aufwendungen für das Haus, die KFZ sowie Versicherungen und Telefonkosten keinen entsprechenden Ausgleich bieten kann, auch wenn man allfällige Unterhaltsansprüche berücksichtigt. (T9)
  • 8 ObA 23/10f
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 ObA 23/10f
    Vgl auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Es sind alle sozialen Aspekte zueinander in Beziehung zu setzen und die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu gewichten. (T10)
  • 8 ObA 95/11w
    Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 ObA 95/11w
    Auch; nur T2
  • 9 ObA 129/16k
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 129/16k
    Auch
  • 8 ObA 50/18p
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 8 ObA 50/18p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051845

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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