RS OGH 2026/1/7 13Os132/88; 15Os155/89; 11Os86/91; 13Os34/01; 15Os63/07i; 13Os8/19d; 11Ns62/21p; 13O

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Veröffentlicht am 20.10.1988
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Rechtssatz

Bei Vermögensdelikten gehört zum Schaden stets der Betrag an Umsatzsteuer, der zulässig in Rechnung gestellt wurde. Ob der Steuerschuldner in der Folge die Umsatzsteuer abführt, ist eine finanzstrafrechtliche Frage (§ 33 FinStrG), die mit dem Vermögensdelikt einer anderen Person nichts zu tun hat.Bei Vermögensdelikten gehört zum Schaden stets der Betrag an Umsatzsteuer, der zulässig in Rechnung gestellt wurde. Ob der Steuerschuldner in der Folge die Umsatzsteuer abführt, ist eine finanzstrafrechtliche Frage (Paragraph 33, FinStrG), die mit dem Vermögensdelikt einer anderen Person nichts zu tun hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094114

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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