RS OGH 2025/12/18 2Ob19/88; 2Ob9/93; 5Ob38/04f; 6Ob242/07t; 5Ob244/09g; 10Ob56/14d; 1Ob59/16g; 1Ob22

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Norm

JN §58 Abs1
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ansprüche auf Unterhaltsbeträge oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen sind immer mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0046544

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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