TE OGH 2009/11/24 5Ob244/09g

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Veröffentlicht am 24.11.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. C***** R*****, 2. N***** R*****, beide vertreten durch Dr. Karl Claus und Mag. Dieter Berthold, Rechtsanwälte in Mistelbach, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde H*****, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 1. 20.008,52 EUR und 2. 17.321,59 EUR je samt Anhang, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. August 2009, GZ 11 R 115/09a-73, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur Vorlage an das Berufungsgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerinnen begehren als Hinterbliebene Schadenersatz wegen des Todes ihres Gatten bzw Vaters aufgrund behaupteter ärztlicher Fehlbehandlung in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus. Die Klage blieb vor beiden Vorinstanzen erfolglos, das Berufungsgericht erklärte die Revision mangels erheblicher Rechtsfragen für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich das als „außerordentliche Revision" bezeichnete, vom Erstgericht direkt vorgelegte Rechtsmittel der Klägerinnen, für dessen Behandlung der Oberste Gerichtshof beim gegebenen Verfahrensstand nicht zuständig ist.

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO idF des Art 15 Z 19 lit c BGBl I 52/2009 ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat, sofern das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt.

Der Streitwert von zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren ist nicht zusammenzurechnen. Bei der Berechnung des Streitwerts hinsichtlich der Zweitklägerin ist das Berufungsgericht zutreffend von einem Leistungsbegehren auf künftigen Unterhalt und einem Streitwert in Höhe der dreifachen Jahresleistung ausgegangen (vgl RIS-Justiz RS0041155; RS0030704 [T5]; RS0037432 ua; RS0046544; RS0031493). Die für eine direkte Anrufung des Obersten Gerichtshofs maßgebliche Streitwertgrenze wird daher im vorliegenden Verfahren nicht erreicht.

Erklärt das Berufungsgericht unter den Voraussetzungen des § 502 Abs 3 ZPO die Revision für unzulässig, kann eine Partei nur nach § 508 Abs 1 ZPO den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Die Klägerinnen haben in ihrem - lediglich fehlerhaft bezeichneten - Rechtsmittel auch tatsächlich bereits einen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt.

Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der Klägerinnen dem Berufungsgericht vorzulegen haben.

Anmerkung

E927245Ob244.09g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00244.09G.1124.000

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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