RS OGH 1988/11/24 12Os102/88, 13Os109/90 (13Os111/90), 13Os102/94, 14Os152/11a, 14Os8/15f

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Veröffentlicht am 24.11.1988
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Norm

StGB §167

Rechtssatz

1. Die in § 167 StGB normierte Schadenersatzverpflichtung deckt sich nicht mit dem zivilrechtlich zu fordernden Schadenersatz: Während letzterer bei vorsätzlich verursachtem Schaden "volle Genugtuung" verlangt (§ 1324 ABGB) genügt für erstere - der kriminalpolitischen Zielsetzung der tätigen Reue entsprechend - in der Regel der Ersatz des positiven Schadens auf Grund objektiv-abstrakter Schadensberechnung; der Ersatz eines indirekten Schadens ist nicht zu fordern.

2. Die zusätzliche Belastung mit Zinsen, die der Geschädigte deshalb auf sich genommen hat, weil er ersatzweise einen Kredit aufgenommen hat, ist ein indirekter Schaden (Folgeschaden), dessen Gutmachung § 167 StGB nicht voraussetzt.

3. Im Regelfall ist der Entgang von Zinsen, der darauf zurückzuführen ist, daß das Tatopfer um die Möglichkeit gebracht wurde, das vom Täter veruntreute Geld zinsenbringend anzulegen, kein durch die Veruntreuung bewirkter (zusätzlicher direkter) Schaden, weil die solcherart entgangene Nutzung des Kapitals - von besonderen Ausnahmefällen (siehe EvBl 1961/236 = SSt 32/23) abgesehen - nicht als ein Begleitumstand der Tat zu beurteilen ist, den der Täter bei einer objektiv-abstrakten Schadensberechnung in Rechnung stellen müßte.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 102/88
    Entscheidungstext OGH 24.11.1988 12 Os 102/88
    Veröff: EvBl 1989/71 S 247 = SSt 59/86 = JBl 1989,39
  • 13 Os 109/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1991 13 Os 109/90
    Vgl auch
  • 13 Os 102/94
    Entscheidungstext OGH 06.07.1994 13 Os 102/94
    Vgl auch; Beisatz: Zum Deliktsschaden nach § 153 StGB. (T1)
  • 14 Os 152/11a
    Entscheidungstext OGH 24.01.2012 14 Os 152/11a
    Vgl aber; Beisatz: Bei der Konstellation betrügerisch vorgenommener Umbuchung und Barbehebung von Kundengeldern handelt es sich um einen der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle, in denen auch (dem Opfer entgangene und vom Täter zumindest teilweise tatplangemäß lukrierte) Zinsen Teil des vollständig zu ersetzenden Schadens sind. (T2)
  • 14 Os 8/15f
    Entscheidungstext OGH 14.04.2015 14 Os 8/15f
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095116

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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