Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert H***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 1.Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.Jänner 1994, GZ 12 f Vr 11083/92-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert H***** wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 1.Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.Jänner 1994, GZ 12 f römisch fünf r 11083/92-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert H***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien in den Jahren 1986 bis 1992 als Einzelprokurist der protokollierten Firma Hans P***** KG seine durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich mißbraucht, daß er Firmenschecks ausstellte, bei Banken einreichte und die Scheckvaluta persönlich kassierte, wodurch er der genannten Firma (unter Berücksichtigung der Finanzierungskosten von insgesamt 12,921.375 S) einen Gesamtschaden von 60,583.317,61 S verursachte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert H***** des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien in den Jahren 1986 bis 1992 als Einzelprokurist der protokollierten Firma Hans P***** KG seine durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich mißbraucht, daß er Firmenschecks ausstellte, bei Banken einreichte und die Scheckvaluta persönlich kassierte, wodurch er der genannten Firma (unter Berücksichtigung der Finanzierungskosten von insgesamt 12,921.375 S) einen Gesamtschaden von 60,583.317,61 S verursachte.
Die aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a (der Sache nach auch Z 10) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Verteidigers des an sich geständigen (S 179) Angeklagten geht fehl.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, (der Sache nach auch Ziffer 10,) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Verteidigers des an sich geständigen (S 179) Angeklagten geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider gelangte der Schöffensenat durchaus ohne Denkfehler zu der Erwägung (US 6), daß die Hoffnung des Angeklagten, den entstandenen Schaden durch Spekulationsgewinne irgendwann wieder gutzumachen, nicht im Widerspruch zur Feststellung eines bedingten Schädigungsvorsatzes steht, läßt die bloße Hoffnung auf den Eintritt dieses Ereignisses doch durchaus Raum für die Akzeptanz des verbleibenden Risikos eines Nichteintrittes.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider gelangte der Schöffensenat durchaus ohne Denkfehler zu der Erwägung (US 6), daß die Hoffnung des Angeklagten, den entstandenen Schaden durch Spekulationsgewinne irgendwann wieder gutzumachen, nicht im Widerspruch zur Feststellung eines bedingten Schädigungsvorsatzes steht, läßt die bloße Hoffnung auf den Eintritt dieses Ereignisses doch durchaus Raum für die Akzeptanz des verbleibenden Risikos eines Nichteintrittes.
Eine unzureichende Begründung des Schädigungsvorsatzes hinsichtlich der Vorsteuerbeträge behauptet der Beschwerdeführer, indem er auf die Voraussetzungen verweist, die dafür maßgebend waren, daß es überhaupt zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Vorsteuer an das Finanzamt kam. Er übersieht dabei allerdings, daß die die Vorsteuergutschriften betreffenden Vorgänge erst nach Vollendung der Untreuehandlungen eingetreten sind und daher die Gutschriften ebenso wie deren Rückerstattung auch für die Schadenshöhe außer Betracht zu bleiben haben. Der Einwand betraf damit keinen für den Schuldspruch wegen Untreue entscheidungswesentlichen Umstand.
Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag der Beschwerdeführer keine Umstände darzutun, die nach der Aktenlage sich ergebende erhebliche Bedenken gegen die vom Schöffensenat festgestellten subsumtionsrelevanten Tatsachen erzeugen könnten. Daß die Schadenshöhe für den Beschwerdeführer selbst nur "schwer nachvollziehbar" war, kann hier ebensowenig durchschlagen, wie der Einwand, daß der Beschwerdeführer vernünftigerweise irgendwann mit der Aufdeckung seines kriminellen Vorgehens rechnen mußte.Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag der Beschwerdeführer keine Umstände darzutun, die nach der Aktenlage sich ergebende erhebliche Bedenken gegen die vom Schöffensenat festgestellten subsumtionsrelevanten Tatsachen erzeugen könnten. Daß die Schadenshöhe für den Beschwerdeführer selbst nur "schwer nachvollziehbar" war, kann hier ebensowenig durchschlagen, wie der Einwand, daß der Beschwerdeführer vernünftigerweise irgendwann mit der Aufdeckung seines kriminellen Vorgehens rechnen mußte.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach teilweise auch Z 10) versagt mangels gesetzlicher Ausführung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach teilweise auch Ziffer 10,) versagt mangels gesetzlicher Ausführung.
Dies gilt zunächst für das Argument des Beschwerdeführers, daß die Schadensgutmachung von mehr als 10 Mio S durch ihn bereits vor der Rückerstattung der Vorsteuerbeträge seitens des Geschädigten an das Finanzamt erfolgte, sodaß kein Schaden eingetreten und hinsichtlich dieser Beträge höchstens der Versuch einer strafbaren Handlung vorgelegen sei. Denn der Beschwerdeführer weicht damit von den Urteilsannahmen ab, daß den Machtgeber von Anfang an das volle Schadensausmaß traf, das sich (nachträglich) kurzfristig durch die Gutschriften des Finanzamtes verringerte und ihn sodann zufolge Rückerstattung der Vorsteuerbeträge an das Finanzamt wiederum zur Gänze beschwerte.
Soweit der Beschwerdeführer auch in der Rechtsrüge wiederum den Schädigungsvorsatz des Angeklagten in Frage stellt, weicht er von den getroffenen Feststellungen ab. Sein Hinweis aber, daß die Finanzierungskosten lediglich mittelbare Folgen des Verfügungsmißbrauchs sind und damit durch die Untreuehandlungen selbst iSd § 153 StGB nicht "zugefügt" wurden (vgl zum indirekten (Folge-)Schaden 12 Os 102/88 = EvBl 1989/71 = JBl 1989/397), tangiert nicht die Wertgrenze nach § 153 Abs 2 zweiter Fall StGB, sondern ist als Berufungsvorbringen (verminderte Schadenshöhe) zu verstehen.Soweit der Beschwerdeführer auch in der Rechtsrüge wiederum den Schädigungsvorsatz des Angeklagten in Frage stellt, weicht er von den getroffenen Feststellungen ab. Sein Hinweis aber, daß die Finanzierungskosten lediglich mittelbare Folgen des Verfügungsmißbrauchs sind und damit durch die Untreuehandlungen selbst iSd Paragraph 153, StGB nicht "zugefügt" wurden vergleiche zum indirekten (Folge-)Schaden 12 Os 102/88 = EvBl 1989/71 = JBl 1989/397), tangiert nicht die Wertgrenze nach Paragraph 153, Absatz 2, zweiter Fall StGB, sondern ist als Berufungsvorbringen (verminderte Schadenshöhe) zu verstehen.
Über die Berufungen aber wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO), weil die teils unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war (§ 285 d Abs 1 StPO).Über die Berufungen aber wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO), weil die teils unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0130OS00102.9407.0706.0Dokumentnummer
JJT_19940706_OGH0002_0130OS00102_9400007_000