Norm
StPO §281 Abs1 Z11 Fall2Rechtssatz
Eine Strafzumessungstatsache ist nicht nur dann entscheidend, wenn sie bei der Strafbemessung zu berücksichtigen war, sondern auch dann, wenn sie vom Gericht gesetzwidrig berücksichtigt wurde und es sich nicht bloß um die irrige Einordnung eines zwar keinen besonderen Strafzumessungsgrund darstellenden, aber immerhin nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§§ 32 Abs 2 und 3 StGB; 23 Abs 2 FinStrG) für die Gewichtung der Strafzumessungsschuld bedeutsamen Umstandes handelt.Eine Strafzumessungstatsache ist nicht nur dann entscheidend, wenn sie bei der Strafbemessung zu berücksichtigen war, sondern auch dann, wenn sie vom Gericht gesetzwidrig berücksichtigt wurde und es sich nicht bloß um die irrige Einordnung eines zwar keinen besonderen Strafzumessungsgrund darstellenden, aber immerhin nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (Paragraphen 32, Absatz 2 und 3 StGB; 23 Absatz 2, FinStrG) für die Gewichtung der Strafzumessungsschuld bedeutsamen Umstandes handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100014Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.10.2017