RS OGH 2017/9/6 14Os42/88, 13Os28/89, 15Os111/89 (15Os112/89), 13Os120/02, 12Os160/08h (12Os180/08z)

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Veröffentlicht am 30.11.1988
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Norm

StPO §281 Abs1 Z11 Fall2
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Eine Strafzumessungstatsache ist nicht nur dann entscheidend, wenn sie bei der Strafbemessung zu berücksichtigen war, sondern auch dann, wenn sie vom Gericht gesetzwidrig berücksichtigt wurde und es sich nicht bloß um die irrige Einordnung eines zwar keinen besonderen Strafzumessungsgrund darstellenden, aber immerhin nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§§ 32 Abs 2 und 3 StGB; 23 Abs 2 FinStrG) für die Gewichtung der Strafzumessungsschuld bedeutsamen Umstandes handelt.Eine Strafzumessungstatsache ist nicht nur dann entscheidend, wenn sie bei der Strafbemessung zu berücksichtigen war, sondern auch dann, wenn sie vom Gericht gesetzwidrig berücksichtigt wurde und es sich nicht bloß um die irrige Einordnung eines zwar keinen besonderen Strafzumessungsgrund darstellenden, aber immerhin nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (Paragraphen 32, Absatz 2 und 3 StGB; 23 Absatz 2, FinStrG) für die Gewichtung der Strafzumessungsschuld bedeutsamen Umstandes handelt.

Entscheidungstexte

  • RS0100014">14 Os 42/88
    Entscheidungstext OGH 30.11.1988 14 Os 42/88
    Veröff: EvBl 1989/63 S 219 = SSt 59/90 = JBl 1989,331
  • RS0100014">13 Os 28/89
    Entscheidungstext OGH 13.04.1989 13 Os 28/89
    nur: Eine Strafzumessungstatsache ist nicht nur dann entscheidend, wenn sie bei der Strafbemessung zu berücksichtigen war, sondern auch dann, wenn sie vom Gericht gesetzwidrig berücksichtigt wurde. (T1) Veröff: EvBl 1989/147 S 570 = SSt 60/26 = RZ 1989/65 S 173
  • RS0100014">15 Os 111/89
    Entscheidungstext OGH 10.10.1989 15 Os 111/89
    Vgl auch; Beisatz: Zu § 345 Abs 1 Z 13, zweiter Fall, StPO. (T2)
  • RS0100014">13 Os 120/02
    Entscheidungstext OGH 16.10.2002 13 Os 120/02
    Vgl auch; Beisatz: Ein Sachverhaltssubstrat begründet Nichtigkeit nach Z 11 zweiter Fall nur, wenn es offenbar unrichtig als entscheidend für die Anwendung oder Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift der Strafbemessung (= der Ermessensentscheidung) beurteilt wurde und solcherart verfehlt beim Strafausspruch in Anschlag gebracht wurde, für diesen also maßgebend war. (T2a); Bem: Die ursprünglich versehentlich nochmals vergebene Beisatznummer (T2) im August 2009 auf (T2a) korrigiert (T2b)
  • RS0100014">12 Os 160/08h
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 12 Os 160/08h
    Vgl; Beisatz: Soweit ein Strafzumessungsgrund (als rechtliche Kategorie: sog Strafzumessungstatsache) vom Gericht tatsächlich in Anschlag gebracht, mit anderen Worten über deren Vorliegen oder Nichtvorliegen rechtlich abgesprochen wurde, ist dieser Ausspruch des Gerichts einer Rechtskontrolle zugänglich und nicht mehr bloß die Möglichkeit gegeben, das geübte Ermessen durch dasjenige der Rechtsmittelinstanz zu ersetzen. (T3); Beisatz: Stehen ordentliche Rechtsmittel offen, kann das Absprechen über einen Strafzumessungsgrund (die Entscheidung, über das Vorliegen der Strafbemessungskategorie zu erkennen oder nicht) zwar in der Regel nur mit Berufung geltend gemacht werden und ist solcherart einer Rechtskontrolle entzogen (Ausnahmen sind nach Maßgabe der Reichweite des § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO möglich, etwa dann, wenn behauptete Tatprovokation durch staatliche Organe schlicht übergangen wird). (T4); Beisatz: Hat das Gericht zum Zweck der Sanktionsfindung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Strafbemessungskategorie rechtlich abgesprochen, war diese also tatsächlich bei der Sanktionsfindung maßgeblich, ist die darauf fußende Rechtsanwendung auch einer Kontrolle mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) und Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zugänglich, weil Z 11 zweiter Fall, ebenso wie Z 5, jedoch im Gegensatz zu Z 5a des § 281 Abs 1 StPO, rechtsfehlerhaftes Handeln anspricht, das vom Obersten Gerichtshof übrigens auch bejaht wird, wenn die Sachverhaltsgrundlagen für die Strafbemessung durch ein Berufungsgericht willkürlich ermittelt wurden. (T5); Beisatz: Hier: Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB. (T6)
  • RS0100014">13 Os 69/17x
    Entscheidungstext OGH 06.09.2017 13 Os 69/17x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100014

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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