Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Marcel D***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall und Abs 3, 15, 12 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 10. März 2017, GZ 13 Hv 163/16y-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Marcel D***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, erster und zweiter Fall und Absatz 3, 15, 12, dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 10. März 2017, GZ 13 Hv 163/16y-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marcel D***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall und Abs 3, 15, 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marcel D***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, erster und zweiter Fall und Absatz 3, 15, 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er im Zeitraum vom 18. März 2016 bis zum 20. Mai 2016 in M***** und an anderen Orten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen, von schweren Diebstählen und von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
1. in 32 Angriffen auf die im Urteilstenor dargestellte Art dort namentlich Genannten teils in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Mittätern (§ 12 erster Fall) näher bezeichnete fremde bewegliche Sachen in einem (je) 5.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch in Gebäude und in Wohnstätten weggenommen oder dies versucht;1. in 32 Angriffen auf die im Urteilstenor dargestellte Art dort namentlich Genannten teils in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Mittätern (Paragraph 12, erster Fall) näher bezeichnete fremde bewegliche Sachen in einem (je) 5.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch in Gebäude und in Wohnstätten weggenommen oder dies versucht;
2. in 46 Angriffen durch die Leistung von Chauffeur- und Aufpasserdiensten zur strafbaren Handlung der unmittelbaren Täter beigetragen, die auf die im Urteilstenor dargestellte Art dort namentlich Genannten näher bezeichnete fremde bewegliche Sachen in einem (je) 5.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch in Gebäude und in Wohnstätten wegnahmen oder dies versuchten.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst die Feststellung konkreter Straftaten. Sie legt jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet dar, welcher weiteren Feststellungen es zusätzlich zu dem ausdrücklichen Verweis auf den Urteilsspruch (US 15), der die dort ersichtlichen, tatbestandsortientiert detaillierten Darstellungen in den Bereich der Entscheidungsgründe überführt (RIS-Justiz RS0119090 [T4]; RS0098664 [T3] = RS0098936 [T15]), und den explizit als „Ergänzungen“ desselben bezeichneten Konstatierungen (US 15 f) für die rechtsrichtige Subsumtion bedurft hätte.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst die Feststellung konkreter Straftaten. Sie legt jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet dar, welcher weiteren Feststellungen es zusätzlich zu dem ausdrücklichen Verweis auf den Urteilsspruch (US 15), der die dort ersichtlichen, tatbestandsortientiert detaillierten Darstellungen in den Bereich der Entscheidungsgründe überführt (RIS-Justiz RS0119090 [T4]; RS0098664 [T3] = RS0098936 [T15]), und den explizit als „Ergänzungen“ desselben bezeichneten Konstatierungen (US 15 f) für die rechtsrichtige Subsumtion bedurft hätte.
Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall iVm Z 5) wendet sich mit der Behauptung, die Angaben des Beschwerdeführers vermögen die Feststellung der Verbüßung der im Europäischen Strafregisterinformationssystem aufscheinenden Freiheitsstrafen nicht zu tragen (vgl US 14; ON 74 S 4), gegen die Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StGB. Eine offenbar unzureichende, also Gesetzen der Logik oder grundlegenden Erfahrungswerten widersprechende Begründung ist daran aber – der Beschwerdekritik (Z 11 iVm Z 5 vierter Fall) zuwider – nicht auszumachen.Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5,) wendet sich mit der Behauptung, die Angaben des Beschwerdeführers vermögen die Feststellung der Verbüßung der im Europäischen Strafregisterinformationssystem aufscheinenden Freiheitsstrafen nicht zu tragen vergleiche US 14; ON 74 S 4), gegen die Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB. Eine offenbar unzureichende, also Gesetzen der Logik oder grundlegenden Erfahrungswerten widersprechende Begründung ist daran aber – der Beschwerdekritik (Ziffer 11, in Verbindung mit Ziffer 5, vierter Fall) zuwider – nicht auszumachen.
Dass der Rechtsmittelwerber mit dem Ziel der Begehung von Diebstählen (durch Einbruch auch in Gebäude und Wohnstätten) nach Österreich reiste, haben die Tatrichter dem Beschwerdevorbringen zuwider ausdrücklich festgestellt (US 14 f). Die erfolgte Bezugnahme auf die Einreise in das Bundesgebiet als „Kriminaltourist“ bewirkt – dem weiteren Vorbringen zuwider – keinen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (Z 11 dritter Fall) und stellt daher den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund nicht her (vgl 14 Os 58/14g, 12 Os 78/06x). Die verfehlte Einordnung eines nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafzumessung relevanten Umstandes unter einen besonderen Erschwerungsgrund bedeutet keine Nichtigkeit nach Z 11 zweiter Fall (RIS-Justiz RS0100014, RS0091096 [T1], RS0100061; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 704). Dass der Rechtsmittelwerber mit dem Ziel der Begehung von Diebstählen (durch Einbruch auch in Gebäude und Wohnstätten) nach Österreich reiste, haben die Tatrichter dem Beschwerdevorbringen zuwider ausdrücklich festgestellt (US 14 f). Die erfolgte Bezugnahme auf die Einreise in das Bundesgebiet als „Kriminaltourist“ bewirkt – dem weiteren Vorbringen zuwider – keinen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (Ziffer 11, dritter Fall) und stellt daher den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund nicht her vergleiche 14 Os 58/14g, 12 Os 78/06x). Die verfehlte Einordnung eines nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafzumessung relevanten Umstandes unter einen besonderen Erschwerungsgrund bedeutet keine Nichtigkeit nach Ziffer 11, zweiter Fall (RIS-Justiz RS0100014, RS0091096 [T1], RS0100061; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 704).
Ebenso wenig verletzt die erschwerende Wertung dieses Umstandes das Verbot der Doppelverwertung (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB, Z 11 zweiter Fall), weil die Begehung als „Kriminaltourist“ nicht Tatbestandsmerkmal des gewerbsmäßigen Diebstahls (§ 130 StGB) ist, die Strafdrohung also gerade nicht bestimmt (vgl RIS-Justiz RS0130193).Ebenso wenig verletzt die erschwerende Wertung dieses Umstandes das Verbot der Doppelverwertung (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB, Ziffer 11, zweiter Fall), weil die Begehung als „Kriminaltourist“ nicht Tatbestandsmerkmal des gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraph 130, StGB) ist, die Strafdrohung also gerade nicht bestimmt vergleiche RIS-Justiz RS0130193).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E119287European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00069.17X.0906.000Im RIS seit
21.09.2017Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017