Norm
StVO §2 Abs1 Z25Rechtssatz
Gemäß § 19 Abs 2 StVO haben Einsatzfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs 1 Z 25 StVO immer den Vorrang. Das bedeutet, daß ihnen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern der Vorrang zukommt, gleichgültig, von wo sie kommen oder wohin sie fahren, auch dann, wenn sie eine Vorrangstraße kreuzen oder die Vorschriftszeichen "Vorrang geben" oder "Halt" überfahren; sie haben Vorrang auch gegenüber Schienenfahrzeugen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, StVO haben Einsatzfahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, StVO immer den Vorrang. Das bedeutet, daß ihnen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern der Vorrang zukommt, gleichgültig, von wo sie kommen oder wohin sie fahren, auch dann, wenn sie eine Vorrangstraße kreuzen oder die Vorschriftszeichen "Vorrang geben" oder "Halt" überfahren; sie haben Vorrang auch gegenüber Schienenfahrzeugen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0073521Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2024