RS OGH 2024/4/23 2Ob157/88; 2Ob211/22a; 2Ob95/23v; 2Ob45/24t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1988
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Norm

StVO §2 Abs1 Z25
StVO §19 Abs2 BII

Rechtssatz

Gemäß § 19 Abs 2 StVO haben Einsatzfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs 1 Z 25 StVO immer den Vorrang. Das bedeutet, daß ihnen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern der Vorrang zukommt, gleichgültig, von wo sie kommen oder wohin sie fahren, auch dann, wenn sie eine Vorrangstraße kreuzen oder die Vorschriftszeichen "Vorrang geben" oder "Halt" überfahren; sie haben Vorrang auch gegenüber Schienenfahrzeugen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, StVO haben Einsatzfahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, StVO immer den Vorrang. Das bedeutet, daß ihnen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern der Vorrang zukommt, gleichgültig, von wo sie kommen oder wohin sie fahren, auch dann, wenn sie eine Vorrangstraße kreuzen oder die Vorschriftszeichen "Vorrang geben" oder "Halt" überfahren; sie haben Vorrang auch gegenüber Schienenfahrzeugen.

Entscheidungstexte

  • RS0073521">2 Ob 157/88
    Entscheidungstext OGH 20.12.1988 2 Ob 157/88
    Veröff: ZVR 1990/18 S 76
  • RS0073521">2 Ob 211/22a
    Entscheidungstext OGH 17.01.2023 2 Ob 211/22a
    Vgl
  • RS0073521">2 Ob 95/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.05.2023 2 Ob 95/23v
    vgl aber; Beisatz: Diese Vorrangregelung gilt aber nicht im Anwendungsbereich des § 26 Abs 3 StVO bei durch Lichtzeichen geregelten Kreuzungen. Hier gelten die §§ 38 und 26 Abs 3 StVO. (T1)
    Beisatz: Eine analoge Anwendung der zu § 19 Abs 7 StVO ergangenen Rechtsprechung, nach der sich ein benachrangter Kraftfahrzeuglenker zur Wahrung des Vorrangs des Querverkehrs bei Sichtbehinderung äußert vorsichtig vorzutasten hat, um die notwendige Sicht zu gewinnen, scheidet aus. (T2)
    Anm: Vgl auch RS0075097.
  • RS0073521">2 Ob 45/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.04.2024 2 Ob 45/24t
    nur: Einsatzfahrzeugen kommt nach § 19 Abs 2 StVO immer der Vorrang zu, gleichgültig woher sie kommen und wohin sie fahren. (T3)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0073521

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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