RS OGH 1999/10/19 4Ob113/88, 4Ob16/89, 4Ob112/88, 4Ob19/90, 4Ob114/90, 4Ob7/91, 4Ob23/91, 4Ob136/91,

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Veröffentlicht am 24.01.1989
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Rechtssatz

Zwischen der Hauptleistung und der unentgeltlichen Zusatzleistung muß ein "innerer Zweckzusammenhang" bestehen; es müssen diejenigen Waren oder Leistungsumsätze gefördert werden, neben denen und zu denen die Zuwendung gemacht wird. Dies gilt auch für den Bereich des § 28 UWG.Zwischen der Hauptleistung und der unentgeltlichen Zusatzleistung muß ein "innerer Zweckzusammenhang" bestehen; es müssen diejenigen Waren oder Leistungsumsätze gefördert werden, neben denen und zu denen die Zuwendung gemacht wird. Dies gilt auch für den Bereich des Paragraph 28, UWG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079906

Dokumentnummer

JJR_19890124_OGH0002_0040OB00113_8800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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