Norm
UWG §28Rechtssatz
Zwischen der Hauptleistung und der unentgeltlichen Zusatzleistung muß ein "innerer Zweckzusammenhang" bestehen; es müssen diejenigen Waren oder Leistungsumsätze gefördert werden, neben denen und zu denen die Zuwendung gemacht wird. Dies gilt auch für den Bereich des § 28 UWG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079906Dokumentnummer
JJR_19890124_OGH0002_0040OB00113_8800000_004