RS OGH 1989/1/24 4Ob113/88, 4Ob16/89, 4Ob112/88, 4Ob19/90, 4Ob114/90, 4Ob7/91, 4Ob23/91, 4Ob136/91,

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Veröffentlicht am 24.01.1989
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Norm

UWG §28
ZugG §1

Rechtssatz

Zwischen der Hauptleistung und der unentgeltlichen Zusatzleistung muß ein "innerer Zweckzusammenhang" bestehen; es müssen diejenigen Waren oder Leistungsumsätze gefördert werden, neben denen und zu denen die Zuwendung gemacht wird. Dies gilt auch für den Bereich des § 28 UWG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079906

Dokumentnummer

JJR_19890124_OGH0002_0040OB00113_8800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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