Norm
UWG §28Rechtssatz
Zwischen der Hauptleistung und der unentgeltlichen Zusatzleistung muß ein "innerer Zweckzusammenhang" bestehen; es müssen diejenigen Waren oder Leistungsumsätze gefördert werden, neben denen und zu denen die Zuwendung gemacht wird. Dies gilt auch für den Bereich des § 28 UWG.Zwischen der Hauptleistung und der unentgeltlichen Zusatzleistung muß ein "innerer Zweckzusammenhang" bestehen; es müssen diejenigen Waren oder Leistungsumsätze gefördert werden, neben denen und zu denen die Zuwendung gemacht wird. Dies gilt auch für den Bereich des Paragraph 28, UWG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079906Dokumentnummer
JJR_19890124_OGH0002_0040OB00113_8800000_004