Norm
ABGB §1220Rechtssatz
Auch derjenige, der nur ein Arbeitseinkommen bezieht, ist jedenfalls dann zur Bestellung eines Heiratsgutes verpflichtet, wenn dadurch sein anständiger Unterhalt und der Unterhalt der Personen, für die er unterhaltspflichtig ist, nicht gemindert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0022401Dokumentnummer
JJR_19890126_OGH0002_0060OB00507_8900000_001