TE OGH 1989/1/26 6Ob507/89

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatpräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Ingrid M***, kaufmännische Angestellte, Lorenz Schertlerstraße 5, 6922 Wolfurt, vertreten durch Dr. Wilhelm Winkler, Dr. Gebhard Winkler-Heinzle, Rechtsanwälte in Bregenz, wider den Antragsgegner Helmut L***, ÖBB-Beamter, Auf der Matte 30, 6900 Bregenz, wegen Bestellung eines Heiratsgutes, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 13. Oktober 1988, GZ 1 a R 438/88-18, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 12. September 1988, GZ 1 Nc 92/87-14, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten des Revisionsrekurses und der Mitteilung vom 10. Jänner 1989 wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin, die eine eheliche Tochter des Antragsgegners ist, hat am 14. August 1987 geheiratet. Am 3. November 1987 beantragte sie, den Antragsgegner zur Bezahlung eines Heiratsgutes von S 40.000 zu verpflichten. Später dehnte sie ihr Begehren auf S 60.000 aus.

Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner, der Antragstellerin ein Heiratsgut in der Höhe von S 60.000 zu bestellen. Er kann diese Schuld entweder binnen einem Monat ab Rechtskraft des Beschlusses bezahlen oder in sechs gleichen Monatsraten beginnend ein Monat nach Rechtskraft des Beschlusses, wobei für den Fall, daß der Antragsgegner trotz Fälligkeit mit der Bezahlung von mindestens zwei Raten in Verzug ist, die gesamte ausstehende Forderung sofort fällig ist. Das Erstgericht ging von folgendem wesentlichen Sachverhalt aus:

Der Antragsgegner ist Beamter der Österreichischen Bundesbahnen und als Leiter der Bregenzer Schiffahrtsstelle eingesetzt. Er bezieht ein Nettoeinkommen von ca. S 20.000 14mal im Jahr. Dazu kommen pauschalierte Aufwandsentschädigungen in der Höhe von S 1.500 bis S 2.000 monatlich. An Mietzins hat der Antragsgegner monatlich S 1.800 zu bezahlen. Unterhaltspflichtig ist er noch für eine minderjährige Tochter, für die er monatlich S 3.700 bezahlen muß. Im Jahre 1986 machte der Antragsgegner eine Erbschaft von S 225.000, die er zum Ankauf einer Wohnungseinrichtung und zur Bezahlung von Schulden verwendete. Die Antragstellerin verdient monatlich ca. S 10.000 netto, ihr Ehemann ca. S 15.000 netto. Die Antragstellerin und ihr Ehemann haben monatlich S 5.000 Mietzins zu bezahlen. Zur Einrichtung der Wohnung machten sie Schulden, die sich auf etwa S 150.000 belaufen.

Das Rekursgericht setzte das Heiratsgut auf S 40.000 herab. Es führte aus, das Erstgericht gehe von einer Gehaltsauskunft für die Monate April bis Juni 1988 aus, obwohl bei Beurteilung der Leistungsfähigkeit auf den Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen sei. Dem komme aber keine entscheidende Bedeutung zu, weil gemäß § 1221 ABGB die Vermögensverhältnisse des Ausstattungspflichtigen ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes zu untersuchen seien. Das Heiratsgut sei individuell zu bemessen, das Rekursgericht lehne eine starre Orientierung an bestimmten Prozentsätzen ab. Die Antragstellerin benötige wohl ein Heiratsgut als Starthilfe, sie befinde sich aber eher in einer günstigen finanziellen Situation, weil sie und ihr Ehemann ein Familieneinkommen von S 25.000 erzielten. Auch unter Berücksichtigung der Schulden für die Wohnungseinrichtung im Betrag von S 150.000 sowie des monatlichen Mietzinses von S 5.000 sei das Heiratsgut mit S 40.000 zu bemessen. Die vom Antragsgegner im Rekurs erstmals geltend gemachte Kreditrate von S 9.800 monatlich (Laufzeit 6 1/2 Jahre) habe nicht berücksichtigt werden können, da der Antragsgegner in erster Instanz ausgesagt habe, er sei derzeit nicht erheblich verschuldet und habe mit einer Erbschaft alle Schulden zurückzahlen können. Von den bisherigen Behauptungen abweichende Tatsachenbehauptungen dürften auch im außerstreitigen Verfahren im Rekurs nicht aufgestellt werden. Die Antragstellerin bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs und beantragt die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

§ 1220 ABGB gewährt der Braut, die kein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgut hinreichendes Vermögen hat, einen Anspruch auf Heiratsgut (EFSlg 46.036). Zweck des Heiratsgutes ist die Gewährung einer angemessenen Starthilfe bei der Gründung einer eigenen Familie (EFSlg 46.038 mwN). Die Bemessung hat nicht nach starren Regeln, sondern nach den Umständen des Einzelfalles zu erfolgen (EFSlg 46.042, 48.588, 51465 uva). Auch derjenige, der nur ein Arbeitseinkommen bezieht, ist jedenfalls dann zur Bestellung eines Heiratsgutes verpflichtet, wenn dadurch sein anständiger Unterhalt und der Unterhalt der Personen, für die er unterhaltspflichtig ist, nicht gemindert wird (EFSlg 48.602 ua). Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistung eines Heiratgutes in der Höhe von S 40.000 ist nicht mehr strittig. Bei Beurteilung der Frage, ob der Antragstellerin ein höherer Betrag zusteht, sind insbesondere der Stand und die Vermögenslage des Antragsgegners zu berücksichtigen (EFSlg 48.589 ua). Ein Vermögen des Ehemannes der Antragstellerin könnte deren Anspruch nicht mindern (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 1220; EvBl 1981/41). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist daher das Einkommen des Ehemannes der Antragstellerin, welches zu einem Familieneinkommen von insgesamt etwa S 25.000 führt, bei der Bemessung des Heiratsgutes nicht zum Nachteil der Antragstellerin zu berücksichtigen. Entscheidend ist somit insbesondere das festgestellte Einkommen des Antragsgegners. Die Aufwandsentschädigung kann hiebei allerdings nicht in gleicher Weise berücksichtigt werden, wie das übrige Einkommen, weil sie allenfalls der Abdeckung berufsbedingter Mehrauslagen dient. Eine nähere Klärung dieser Frage hat nicht zu erfolgen, weil gemäß § 1221 ABGB eine strenge Erforschung des Vermögensstandes nicht zu erfolgen hat. Zugunsten des Antragsgegners ist seine Sorgpflicht für eine Tochter, für die er monatlich S 3.700 Unterhalt zu bezahlen hat, zu berücksichtigen. Schließlich ist noch darauf Bedacht zu nehmen, daß nicht nur der Antragsgegner sondern auch die Antragstellerin ein Arbeitseinkommen bezieht. Auf Grund dieser Umstände ist ein Heiratsgut in der vom Rekursgericht festgesetzten Höhe von S 40.000 angemessen.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Der Antrag auf Kostenzuspruch war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im außerstreitigen Verfahren - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht vorgesehen ist.

Anmerkung

E16634

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00507.89.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19890126_OGH0002_0060OB00507_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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