Norm
ABGB §1213Rechtssatz
Der Schadenersatzanspruch setzt nicht voraus, daß der Schaden im Vermögen des Geschädigten schon endgültig eingetreten sein müßte; sollte er später wegfallen, bliebe dem Schädiger, der Ersatz geleistet hat, immer noch die Rückforderung seiner Leistung gemäß § 1435 ABGB offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0022414Dokumentnummer
JJR_19890301_OGH0002_0010OB00516_8900000_001