RS OGH 1989/3/1 1Ob516/89, 3Ob12/05v

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Veröffentlicht am 01.03.1989
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Norm

ABGB §1213

Rechtssatz

Der Schadenersatzanspruch setzt nicht voraus, daß der Schaden im Vermögen des Geschädigten schon endgültig eingetreten sein müßte; sollte er später wegfallen, bliebe dem Schädiger, der Ersatz geleistet hat, immer noch die Rückforderung seiner Leistung gemäß § 1435 ABGB offen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0022414

Dokumentnummer

JJR_19890301_OGH0002_0010OB00516_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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