Rechtssatz
Der § 13 Abs 1 JGG 1988 ist gegenüber § 13 Abs 1 JGG 1961 insofern die günstigere Norm, weil nunmehr der Strafausspruch und nicht mehr der Ausspruch und die Vollstreckung einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe für eine Probezeit aufgeschoben werden kann (vgl auch § 14, § 15 JGG 1988).Der Paragraph 13, Absatz eins, JGG 1988 ist gegenüber Paragraph 13, Absatz eins, JGG 1961 insofern die günstigere Norm, weil nunmehr der Strafausspruch und nicht mehr der Ausspruch und die Vollstreckung einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe für eine Probezeit aufgeschoben werden kann vergleiche auch Paragraph 14,, Paragraph 15, JGG 1988).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0088822Dokumentnummer
JJR_19890308_OGH0002_0140OS00009_8900000_002