RS OGH 1989/3/15 9ObA10/89, 9ObA124/89, 9ObA76/08d

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Norm

ABGB §879 Abs3 E

Rechtssatz

Die Vereinbarung eines einheitlichen Lohnabzuges von 50 % der fiktiven österreichischen Abgaben - unabhängig von der im Einzelfall im Einsatzland tatsächlich zu entrichtenden Steuer - für ins Ausland entsandte Arbeitnehmer mit dem Ziel der materiellen Gleichbehandlung durch Gewährung gleicher Nettolöhne unabhängig vom Einsatzort verstößt nicht gegen § 879 Abs 3 ABGB. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Pauschalabzüge von dem sich insgesamt tatsächlich ergebenden Steueraufwand nicht erheblich nach oben abweichen (hier ergab sich eine Überdeckung von nur 10 % der Beiträge) und ein sich ergebender Überschuß nicht etwa vom Unternehmen lukriert, sondern an die entsandten Arbeitnehmer entsprechend ihren Beiträgen zum gemeinsamen Fonds ausgeschüttet wird.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 10/89
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 10/89
    Veröff: SZ 62/47
  • 9 ObA 124/89
    Entscheidungstext OGH 28.06.1989 9 ObA 124/89
    Auch
  • 9 ObA 76/08d
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 76/08d
    Vgl auch; nur: Die Vereinbarung eines einheitlichen Lohnabzuges von 50 % der fiktiven österreichischen Abgaben - unabhängig von der im Einzelfall im Einsatzland tatsächlich zu entrichtenden Steuer - für ins Ausland entsandte Arbeitnehmer mit dem Ziel der materiellen Gleichbehandlung durch Gewährung gleicher Nettolöhne unabhängig vom Einsatzort verstößt nicht gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T1); Beisatz: Die Konstruktion des „Steuertopfs" stellt eine allgemein grundsätzlich zulässige, qualifizierte Nettolohnvereinbarung dar. Ihr Zweck ist es, für die entsendeten Arbeitnehmer unabhängig davon, ob der Einsatzort in einem Hoch- oder Niedrigsteuerland liegt, einen gleich hohen Nettolohn für die gleiche Arbeit zu gewährleisten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0016910

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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