Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Die Vereinbarung eines einheitlichen Lohnabzuges von 50 % der fiktiven österreichischen Abgaben - unabhängig von der im Einzelfall im Einsatzland tatsächlich zu entrichtenden Steuer - für ins Ausland entsandte Arbeitnehmer mit dem Ziel der materiellen Gleichbehandlung durch Gewährung gleicher Nettolöhne unabhängig vom Einsatzort verstößt nicht gegen § 879 Abs 3 ABGB. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Pauschalabzüge von dem sich insgesamt tatsächlich ergebenden Steueraufwand nicht erheblich nach oben abweichen (hier ergab sich eine Überdeckung von nur 10 % der Beiträge) und ein sich ergebender Überschuß nicht etwa vom Unternehmen lukriert, sondern an die entsandten Arbeitnehmer entsprechend ihren Beiträgen zum gemeinsamen Fonds ausgeschüttet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0016910Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009