RS OGH 1989/3/15 1Ob43/88

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Rechtssatz

Die Anwendung des § 334 Abs 1 ASVG setzt voraus, daß der Sozialversicherungsträger seine Leistung aus einer Beziehung erbracht hat, in der es überhaupt einen Dienstgeber geben kann. Dies ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern jedoch nicht der Fall, da gemäß § 1 BSVG die Unfallversicherung nur für in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätige gilt.Die Anwendung des Paragraph 334, Absatz eins, ASVG setzt voraus, daß der Sozialversicherungsträger seine Leistung aus einer Beziehung erbracht hat, in der es überhaupt einen Dienstgeber geben kann. Dies ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern jedoch nicht der Fall, da gemäß Paragraph eins, BSVG die Unfallversicherung nur für in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätige gilt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085420

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_0010OB00043_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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