RS OGH 1989/3/16 12Os25/89, 12Os141/89 (12Os142/89), 14Os33/90 (14Os34/90), 12Os41/91 (12Os42/91), 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1989
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Norm

StPO §494a Abs2
StPO §494a Abs3
StPO §494b
StPO §495 Abs1

Rechtssatz

Von der Anhörung des Angeklagten darf das Gericht nur bei Fällung eines Abwesenheitsurteils dann absehen, wenn nach § 494a Abs 1 Z 1 oder 2 StPO kein Widerruf erfolgt. Ist das Gericht zur Anhörung nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann kommt die Entscheidung dem sonst nach § 495 Abs 1 StPO zuständigen Gericht zu. Einen förmlichen Vorbehaltsbeschluss nach § 494a Abs 2, letzter Satz, StPO hat das erkennende Gericht allerdings nur im Fall seiner sachlichen Unzuständigkeit zu fassen. Wäre es hingegen sachlich für einen Widerrufsbeschluss zuständig, so hat es davon nach Fällung des Abwesenheitsurteils ohne Vorbehaltsbeschluss Abstand zu nehmen, wobei diesfalls die Bestimmung des § 494b StPO einen Widerruf durch das sonst zuständige Gericht nicht ausschließt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 25/89
    Entscheidungstext OGH 16.03.1989 12 Os 25/89
    Veröff: SSt 60/17
  • 12 Os 141/89
    Entscheidungstext OGH 09.11.1989 12 Os 141/89
    Vgl auch; nur: Von der Anhörung des Angeklagten darf das Gericht nur bei Fällung eines Abwesenheitsurteils dann absehen, wenn nach § 494a Abs 1 Z 1 oder 2 StPO kein Widerruf erfolgt. (T1); Beisatz: Kein Widerruf ohne Anhörung des Beschuldigten. (T2)
  • 14 Os 33/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 14 Os 33/90
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: § 494a Abs 3 StPO ordnet ua für den Fall des Widerrufs einer bedingten Entlassung zwingend die Anhörung des Angeklagten und seines Bewährungshelfers an. (T3)
  • 12 Os 41/91
    Entscheidungstext OGH 25.04.1991 12 Os 41/91
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
  • 11 Os 70/94
    Entscheidungstext OGH 07.06.1994 11 Os 70/94
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 11 Os 140/97
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 11 Os 140/97
  • 11 Os 95/98
    Entscheidungstext OGH 25.08.1998 11 Os 95/98
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ist die Anhörung des Beschuldigten nicht möglich, hat das Gericht in analoger Anwendung der Bestimmung des § 494a Abs 2 letzter Satz StPO ohne förmlichen Vorbehalt auszusprechen, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, welchem sonst die Entscheidung zukäme. (T4)
  • 12 Os 159/98
    Entscheidungstext OGH 16.12.1998 12 Os 159/98
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 14 Os 20/99
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 14 Os 20/99
    Vgl auch; Beisatz: Kein Widerruf ohne Anhörung des Angeklagten. Diesfalls keine Vorbehaltsentscheidung. Voraussetzung einer Widerrufsentscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO ist unter anderem die Anhörung des Angeklagten. Ist diese nicht möglich, weil das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird, so bedarf es nicht des Ausspruches, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme. Die bezügliche Anordnung des § 494a Abs 2 letzter Satz StPO ist ausdrücklich nur auf die Fälle des ersten und zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle beschränkt und eine zu Analogie Anlass gebende planwidrige Regelungslücke liegt ersichtlich (arg "sonach") nicht vor. Die Entscheidungskompetenz geht vielmehr es lege auf das in § 495 Abs 1 StPO bezeichnete Gericht über, ohne dass es einer Vorbehaltsentscheidung bedarf (SSt 60/17, EvBl 1992/130; gegenteilig: RZ 1999/14, 11 Os 70/94). (T5)
  • 15 Os 138/99
    Entscheidungstext OGH 04.11.1999 15 Os 138/99
    Vgl auch; Beisatz: Ist das Gericht zur Anhörung nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann kommt die Entscheidung nach § 494a Abs 1 Z 3 oder 4 StPO dem sonst nach § 495 Abs 1 StPO zuständigen Gericht zu (SSt 60/17; EvBl 1992/130; 14 Os 20/99 = EvBl 1999/153). (T6)
  • 12 Os 126/03
    Entscheidungstext OGH 15.01.2004 12 Os 126/03
    nur: Von der Anhörung des Angeklagten darf das Gericht nur bei Fällung eines Abwesenheitsurteils dann absehen, wenn nach § 494a Abs 1 Z 1 oder 2 StPO kein Widerruf erfolgt. Ist das Gericht zur Anhörung nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann kommt die Entscheidung dem sonst nach § 495 Abs 1 StPO zuständigen Gericht zu. (T7)
  • 14 Os 34/05i
    Entscheidungstext OGH 10.05.2005 14 Os 34/05i
    nur T7; Beisatz: Zugleich mit einem Abwesenheitsurteil käme ein Widerruf dann in Betracht, wenn dem Beschuldigten entweder durch einen entsprechenden Hinweis in der Ladung zur Hauptverhandlung oder sonst früher Gelegenheit zur Stellungnahme zum Widerruf eingeräumt wurde. (T8)
  • 13 Os 118/05k
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 13 Os 118/05k
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T8
  • 15 Os 45/06s
    Entscheidungstext OGH 08.06.2006 15 Os 45/06s
    Vgl auch; nur T1
  • 13 Os 106/06x
    Entscheidungstext OGH 08.11.2006 13 Os 106/06x
    Auch; nur T1; Beis wie T6; Beis wie T8 nur: Zugleich mit einem Abwesenheitsurteil käme ein Widerruf dann in Betracht, wenn dem Beschuldigten früher Gelegenheit zur Stellungnahme zum Widerruf eingeräumt wurde. (T9)
  • 13 Os 109/07i
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 13 Os 109/07i
    Vgl auch; Beisatz: § 494a Abs 2 letzter Satz StPO ist auf die Fälle sachlicher Unzuständigkeit beschränkt. (T10)
  • 11 Os 53/09t
    Entscheidungstext OGH 26.05.2009 11 Os 53/09t
    Auch
  • 12 Os 16/19y
    Entscheidungstext OGH 04.03.2019 12 Os 16/19y
    Beisatz: Die Zustellung des Strafantrags, der einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf enthält, reicht als Gelegenheit zur Stellungnahme aus. (T11)
  • 15 Os 145/21v
    Entscheidungstext OGH 19.01.2022 15 Os 145/21v
    Vgl; Beis wie T11
  • 14 Os 30/22a
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 14 Os 30/22a
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101961

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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