TE OGH 1994/6/7 11Os70/94

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Veröffentlicht am 07.06.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Juni 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Würzburger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef O***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 22. November 1993, GZ 10 U 606/93-10 iVm S 45, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Bassler, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Juni 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Würzburger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef O***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 22. November 1993, GZ 10 U 606/93-10 in Verbindung mit S 45, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Bassler, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 22.November 1993, GZ 10 U 606/93-10, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 494 a Abs 2 letzter Satz und Abs 3 StPO.Der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 22.November 1993, GZ 10 U 606/93-10, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, StPO.

Dieser Beschluß wird aufgehoben, und es wird die Entscheidung über den (Widerrufs-)Antrag des öffentlichen Anklägers vom 8.Juli 1993 gemäß §§ 494 a Abs 2, 495 Abs 1 StPO dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu den AZ 9 c E Vr 247/92 und 9 c E Vr 15628/92 sowie dem Strafbezirksgericht Wien zum AZ 1 U 1106/91 vorbehalten.Dieser Beschluß wird aufgehoben, und es wird die Entscheidung über den (Widerrufs-)Antrag des öffentlichen Anklägers vom 8.Juli 1993 gemäß Paragraphen 494, a Absatz 2, 495, Absatz eins, StPO dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu den AZ 9 c E römisch fünf r 247/92 und 9 c E römisch fünf r 15628/92 sowie dem Strafbezirksgericht Wien zum AZ 1 U 1106/91 vorbehalten.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Abwesenheitsurteil (§ 459 StPO) des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 22.November 1993, GZ 10 U 606/93-10, wurde Josef O***** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Tagen verurteilt. Gleichzeitig wurden gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO auf Antrag des öffentlichen Anklägers (S 1) und nach Anhörung des Bewährungshelfers (S 44) die vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 26.Februar 1992, AZ 9 c E Vr 247/92, und vom Strafbezirksgericht Wien mit Urteil vom 15.Jänner 1992, AZ 1 U 1106/91, jeweils gewährte bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer (restlichen) Geldstrafe von S 1.948,-- sowie ein vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 19. Februar 1993, AZ 9 c E Vr 15628/92, gemäß § 43 a Abs 3 StGB bedingt nachgesehener Teil einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig widerrufen (S 45; US 2). Die Strafen wurden noch nicht vollzogen (S 61).Mit dem Abwesenheitsurteil (Paragraph 459, StPO) des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 22.November 1993, GZ 10 U 606/93-10, wurde Josef O***** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Tagen verurteilt. Gleichzeitig wurden gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO auf Antrag des öffentlichen Anklägers (S 1) und nach Anhörung des Bewährungshelfers (S 44) die vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 26.Februar 1992, AZ 9 c E römisch fünf r 247/92, und vom Strafbezirksgericht Wien mit Urteil vom 15.Jänner 1992, AZ 1 U 1106/91, jeweils gewährte bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer (restlichen) Geldstrafe von S 1.948,-- sowie ein vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 19. Februar 1993, AZ 9 c E römisch fünf r 15628/92, gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB bedingt nachgesehener Teil einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig widerrufen (S 45; US 2). Die Strafen wurden noch nicht vollzogen (S 61).

Dieser Widerrufsbeschluß steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß § 494 a Abs 3 StPO hat das Gericht vor der Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO) ua den Angeklagten zu hören.Gemäß Paragraph 494, a Absatz 3, StPO hat das Gericht vor der Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO) ua den Angeklagten zu hören.

Infolge Durchführung der Hauptverhandlung und Fällung des Urteils in Abwesenheit des Beschuldigten (§ 459 StPO) ist dessen Anhörung unterblieben. Da die Ladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung keinen Hinweis auf den Widerrufsantrag des Anklägers enthielt und daher nicht auch als Ladung zur Äußerung zum Widerrufsantrag anzusehen ist (S 1 verso, 3 verso), durfte das Erstgericht eine Entscheidung nach § 494 a Abs 1 Z 4 StPO nicht treffen; es hätte vielmehr in analoger Anwendung des § 494 a Abs 2 letzter Satz StPO aussprechen müssen, daß die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, welchem sonst die Entscheidung zukäme (Foregger-Kodek StPO6 Erl IV zu § 494 a). Durch den Widerrufsbeschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 22.November 1993 wurde sohin das Gesetz - zum Nachteil des Verurteilten - in der Bestimmung des § 494 a Abs 2 letzter Satz und Abs 3 StPO verletzt.Infolge Durchführung der Hauptverhandlung und Fällung des Urteils in Abwesenheit des Beschuldigten (Paragraph 459, StPO) ist dessen Anhörung unterblieben. Da die Ladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung keinen Hinweis auf den Widerrufsantrag des Anklägers enthielt und daher nicht auch als Ladung zur Äußerung zum Widerrufsantrag anzusehen ist (S 1 verso, 3 verso), durfte das Erstgericht eine Entscheidung nach Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht treffen; es hätte vielmehr in analoger Anwendung des Paragraph 494, a Absatz 2, letzter Satz StPO aussprechen müssen, daß die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, welchem sonst die Entscheidung zukäme (Foregger-Kodek StPO6 Erl römisch vier zu Paragraph 494, a). Durch den Widerrufsbeschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 22.November 1993 wurde sohin das Gesetz - zum Nachteil des Verurteilten - in der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, StPO verletzt.

In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher der bezeichnete Beschluß aufzuheben und insgesamt spruchgemäß zu erkennen.In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher der bezeichnete Beschluß aufzuheben und insgesamt spruchgemäß zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0110OS00070.9404.0607.0

Dokumentnummer

JJT_19940607_OGH0002_0110OS00070_9400004_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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