Norm
ASGG §40 Abs1 Z2Rechtssatz
Funktionäre und Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung sind in analoger Anwendung des § 31 Abs 2 ZPO auch berechtigt, einen anderen vertretungsberechtigten Funktionär oder Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder einer Berufsvereinigung zu substituieren.Funktionäre und Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung sind in analoger Anwendung des Paragraph 31, Absatz 2, ZPO auch berechtigt, einen anderen vertretungsberechtigten Funktionär oder Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder einer Berufsvereinigung zu substituieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036015Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018