TE OGH 1989/5/9 10ObS108/89

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Veröffentlicht am 09.05.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Göstl (Arbeitgeber) und Otto Tiefenbrunner (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ferdinand M***, S-21459 Malmö, Berguvsgaten 26B, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei

P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer

Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 1988, GZ 31 Rs 164/88-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27. Oktober 1987, GZ 17 Cgs 1106/87-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger war im Berufungsverfahren durch Dr. Günter K***, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Linz, dem er u. a. Prozeßvollmacht erteilt hatte, und dieser wiederum durch Erich De G***, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, vertreten. Das Urteil des Berufungsgerichtes vom 29. September 1988 wurde dem Klagevertreter Dr. Günter K*** am 27. Oktober 1988 zugestellt. Am 31. Jänner 1989 begehrte Erich De G*** die Zustellung des Berufungsurteiles an ihn. Diesem Ersuchen kam das Erstgericht nach, die Zustellung erfolgte am 2. Feber 1989. Die Revision gegen das Berufungsurteil wurde am 2. März 1989 zur Post gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist verspätet.

Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Prozeßvollmacht erteilt, so haben bis zur Aufhebung der Prozeßvollmacht (§ 36 ZPO) alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen (§ 93 Abs 1 ZPO). Funktionäre und Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung, die gemäß § 40 ASGG zur Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz befugt sind, sind zwar in analoger Anwendung des § 31 Abs 2 ZPO auch berechtigt, einen anderen vertretungsberechtigten Funktionär oder Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder einer Berufsvereinigung zu substituieren (Kuderna ASGG, 203). Auch wenn man unterstellt, daß durch die Erteilung der Substitutionsvollmacht auch Erich De G*** Zustellbevollmächtigter wurde, wäre für den Kläger nichts gewonnen. Hat eine Person mehrere Zustellbevollmächtigte, so ist die Zustellung gemäß § 9 Abs 2 ZustG bewirkt, wenn sie auch nur an einen von ihnen vorgenommen worden ist. Dies bedeutet, daß dann, wenn eine Partei durch mehrere Bevollmächtigte vertreten wird, ein von der Zustellung abhängiger Fristenlauf mit der zeitlich frühesten Zustellung an einen von ihnen beginnt (vgl. auch SZ 41/113). Die an den vom Kläger unmittelbar bevollmächtigten Dr. Günter K*** (dessen Prozeßvollmacht nie aufgehoben wurde) erfolgte Zustellung vom 27.Oktober 1988 war rechtswirksam und löste den Lauf der Revisionsfrist aus. Die erst am 2. März 1989 (also mehr als vier Monate später) zur Post gegebene Revision ist daher verspätet.

Anmerkung

E17470

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00108.89.0509.000

Dokumentnummer

JJT_19890509_OGH0002_010OBS00108_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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