RS OGH 2023/3/28 7Ob583/89; 8ObA21/10m; 4Ob217/21x

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Veröffentlicht am 18.05.1989
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Norm

ABGB §1478
  1. ABGB § 1478 heute
  2. ABGB § 1478 gültig ab 01.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

In Lehre und Rechtsprechung wird die Frage nach dem Verjährungsbeginn nicht einheitlich gelöst. Es wird jedoch als sachgerecht angesehen, dass die Verjährung solange nicht zu laufen beginnt, als den Anfechtende keinen Anlass zur Klage hat. Als allgemeiner Grundsatz ist auch anerkannt, dass die Verjährung erst mit der ersten Möglichkeit der Rechtsausübung beginnt (so SZ 52/58).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0034418

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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