RS OGH 1989/5/18 7Ob583/89, 8ObA21/10m

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Veröffentlicht am 18.05.1989
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Norm

ABGB §1478

Rechtssatz

In Lehre und Rechtsprechung wird die Frage nach dem Verjährungsbeginn nicht einheitlich gelöst. Es wird jedoch als sachgerecht angesehen, dass die Verjährung solange nicht zu laufen beginnt, als den Anfechtende keinen Anlass zur Klage hat. Als allgemeiner Grundsatz ist auch anerkannt, dass die Verjährung erst mit der ersten Möglichkeit der Rechtsausübung beginnt (so SZ 52/58).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0034418

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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