RS OGH 1989/6/20 10ObS21/88, 10ObS235/88, 10ObS252/90, 10ObS258/92, 10ObS250/93, 10ObS70/95 (10ObS71

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Veröffentlicht am 20.06.1989
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Norm

ASVG §101

Rechtssatz

Lehnt der Versicherungsträger die Herstellung des gesetzlichen Zustands ab, liegt immer eine Verwaltungssache vor, weshalb gegen den die Ablehnung aussprechenden Bescheid eine Klage nicht erhoben werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084088

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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