RS OGH 2021/11/10 14Os34/89, 14Os82/92, 12Os129/21v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1989
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Norm

StGB §127 E
StGB §134
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 134 heute
  2. StGB § 134 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 134 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 134 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 134 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Nur gewahrsamslose Sachen können im strafrechtlichen Sinn gefunden (§ 134 StGB) werden, wogegen sich militärische Ausrüstungsgegenstände auf einem Truppenübungsplatz sowie Munition auf einem Schießplatz des Bundesheeres auch dann, wenn sie allenfalls dem jeweiligen Sachinhaber abhanden gekommen sein sollten, im - wenngleich unter Umständen lockeren - jedenfalls aber nach wie vor aufrechten Gewahrsam des Bundes (Heeresverwaltung) befinden (§ 127 StGB).Nur gewahrsamslose Sachen können im strafrechtlichen Sinn gefunden (Paragraph 134, StGB) werden, wogegen sich militärische Ausrüstungsgegenstände auf einem Truppenübungsplatz sowie Munition auf einem Schießplatz des Bundesheeres auch dann, wenn sie allenfalls dem jeweiligen Sachinhaber abhanden gekommen sein sollten, im - wenngleich unter Umständen lockeren - jedenfalls aber nach wie vor aufrechten Gewahrsam des Bundes (Heeresverwaltung) befinden (Paragraph 127, StGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093478

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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