Norm
EheG §98Rechtssatz
Eine Vereinbarung darüber, wer im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten verpflichtet ist, kann nur dann zu einer Entscheidung nach § 98 EheG führen, wenn die Kreditverbindlichkeiten der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG unterliegen.Eine Vereinbarung darüber, wer im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten verpflichtet ist, kann nur dann zu einer Entscheidung nach Paragraph 98, EheG führen, wenn die Kreditverbindlichkeiten der Aufteilung nach Paragraphen 81, ff EheG unterliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057688Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009