RS OGH 2009/8/27 6Ob651/89, 4Ob610/89, 7Ob589/90, 3Ob536/92, 9Ob44/00m, 5Ob183/03b, 8Ob22/09g

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Veröffentlicht am 31.08.1989
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Norm

EheG §98
  1. EheG § 98 heute
  2. EheG § 98 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 98 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 481/1985

Rechtssatz

Eine Vereinbarung darüber, wer im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten verpflichtet ist, kann nur dann zu einer Entscheidung nach § 98 EheG führen, wenn die Kreditverbindlichkeiten der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG unterliegen.Eine Vereinbarung darüber, wer im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten verpflichtet ist, kann nur dann zu einer Entscheidung nach Paragraph 98, EheG führen, wenn die Kreditverbindlichkeiten der Aufteilung nach Paragraphen 81, ff EheG unterliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057688

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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