Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der Erstantragstellerin Brigitte L*****, vertreten durch Dr. Thomas Bründl, Rechtsanwalt in Straßwalchen, und des Zweitantragstellers Peter L*****, vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, sowie der Verfahrensbeteiligten S*****, vertreten durch Steger Kowarz Mitterauer Rechtsanwälte OG in St. Johann im Pongau, wegen Ausspruchs nach § 98 EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 21. Jänner 2009, GZ 21 R 557/08w-27, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der Erstantragstellerin Brigitte L*****, vertreten durch Dr. Thomas Bründl, Rechtsanwalt in Straßwalchen, und des Zweitantragstellers Peter L*****, vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, sowie der Verfahrensbeteiligten S*****, vertreten durch Steger Kowarz Mitterauer Rechtsanwälte OG in St. Johann im Pongau, wegen Ausspruchs nach Paragraph 98, EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 21. Jänner 2009, GZ 21 R 557/08w-27, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 71 Abs 2 AußStrG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AußStrG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dass Vereinbarungen darüber, wer im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten verpflichtet ist, nur dann zu einer Entscheidung nach § 98 EheG führen können, wenn es sich um eine Kreditverbindlichkeit handelt, die der Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG unterliegt, es sich also nicht um Unternehmensschulden handelt, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0057688; RS0057638; Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth [Hrsg] EheG § 98 Rz 10; Bernat in Schwimann ABGB3 § 98 EheG Rz 7). Da es auf die Widmung des Kredits ankommt, ändert sich auch nichts dadurch, dass die Ehegatten dafür als Bürgen haften (vgl dazu Deixler-Hübner aaO § 98 Rz 7 ff; Stabentheiner in Rummel ABGB3 § 98 EheG Rz 5), sind doch von § 98 EheG ausdrücklich nur die in § 92 EheG genannten Schulden erfasst, der wieder auf die §§ 81 Abs 1 und 83 Abs 1 EheG verweist. Danach sind aber nur Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen (§ 81) oder mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen (§ 83), in Anschlag zu bringen.Dass Vereinbarungen darüber, wer im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten verpflichtet ist, nur dann zu einer Entscheidung nach Paragraph 98, EheG führen können, wenn es sich um eine Kreditverbindlichkeit handelt, die der Aufteilung nach den Paragraphen 81, ff EheG unterliegt, es sich also nicht um Unternehmensschulden handelt, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0057688; RS0057638; Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth [Hrsg] EheG Paragraph 98, Rz 10; Bernat in Schwimann ABGB3 Paragraph 98, EheG Rz 7). Da es auf die Widmung des Kredits ankommt, ändert sich auch nichts dadurch, dass die Ehegatten dafür als Bürgen haften vergleiche dazu Deixler-Hübner aaO Paragraph 98, Rz 7 ff; Stabentheiner in Rummel ABGB3 Paragraph 98, EheG Rz 5), sind doch von Paragraph 98, EheG ausdrücklich nur die in Paragraph 92, EheG genannten Schulden erfasst, der wieder auf die Paragraphen 81, Absatz eins und 83 Absatz eins, EheG verweist. Danach sind aber nur Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen (Paragraph 81,) oder mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen (Paragraph 83,), in Anschlag zu bringen.
Da es sich also in casu (und unstrittig) um gar keine von § 98 Abs 1 EheG erfassten Schulden handelt, stellen sich die weiters relevierten Fragen zum Verhältnis der beiden Ehegatten als gemeinsame Bürgen nicht und wurde auch die Rekurslegitimation der Gläubigerin zutreffend bejaht (RIS-Justiz RS0008592). Insgesamt kann die Rechtsmittelwerberin damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG darstellen. Einer weitergehenden Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Da es sich also in casu (und unstrittig) um gar keine von Paragraph 98, Absatz eins, EheG erfassten Schulden handelt, stellen sich die weiters relevierten Fragen zum Verhältnis der beiden Ehegatten als gemeinsame Bürgen nicht und wurde auch die Rekurslegitimation der Gläubigerin zutreffend bejaht (RIS-Justiz RS0008592). Insgesamt kann die Rechtsmittelwerberin damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG darstellen. Einer weitergehenden Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00022.09G.0827.000Zuletzt aktualisiert am
20.10.2009