RS OGH 1989/9/13 9ObS16/89, 9ObS14/89, 9ObS15/89, 9ObS19/90, 9ObS17/90, 9ObS24/93, 8ObS23/95, 8ObS2/

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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Norm

IESG §1 Abs2 Z4 litd

Rechtssatz

Unter Prozesskosten sind Kosten zu verstehen, die zur Durchsetzung gesicherter Ansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 bis 3 IESG aufgewendet wurden. Schon aus der Bezugnahme in § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG auf § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG folgt, dass Prozesskosten nur soweit gesichert sind, als sie zur Durchsetzung von Ansprüchen (Hauptansprüchen) aufgewendet wurden, die auch im Verfahren nach dem IESG als gesicherte Ansprüche anzuerkennen waren und daher - sofern nicht ausnahmsweise der Hauptanspruch nachträglich (zB durch Zahlung eines Dritten) weggefallen ist - auch tatsächlich als berechtigt anerkannt wurden. Mit dieser Einschränkung ist der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Insolvenz-Ausfallgeld für Kosten nur dann zuerkannt werden kann, wenn und insofern die Ansprüche, bei deren Geltendmachung die Kosten entstanden sind, auch im Verfahren nach dem IESG als berechtigt anerkannt worden sind (Arb 9892, 9980; ZfVB 1985/1798 und 1799) zu folgen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 16/89
    Entscheidungstext OGH 13.09.1989 9 ObS 16/89
    Veröff: SZ 62/152
  • 9 ObS 14/89
    Entscheidungstext OGH 27.09.1989 9 ObS 14/89
    nur: Unter Prozeßkosten sind Kosten zu verstehen, die zur Durchsetzung gesicherter Ansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 bis 3 IESG aufgewendet wurden. Schon aus der Bezugnahme in § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG auf § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG folgt, daß Prozeßkosten nur soweit gesichert sind, als sie zur Durchsetzung von Ansprüchen (Hauptansprüchen) aufgewendet wurden, die auch im Verfahren nach dem IESG als gesicherte Ansprüche anzuerkennen waren und daher - sofern nicht ausnahmsweise der Hauptanspruch nachträglich (zB durch Zahlung eines Dritten) weggefallen ist - auch tatsächlich als berechtigt anerkannt wurden. (T1)
  • 9 ObS 15/89
    Entscheidungstext OGH 08.11.1989 9 ObS 15/89
    Veröff: ecolex 1990,104
  • 9 ObS 19/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObS 19/90
    Auch; nur T1
  • 9 ObS 17/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObS 17/90
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Generalklausel des § 1 Abs 2 Z 4 IESG ("die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten") kann somit über die in lit a bis f beispielsweise genannten Fällen hinaus nur auf sonstige Kosten sinngemäß angewendet werden, die dem Arbeitnehmer bei der Durchsetzung des gesicherten Anspruchs (Hauptanspruchs) gegen den Arbeitgeber entstanden sind. (T2) Veröff: EvBl 1991/71 S 317 = WBl 1991,134
  • 9 ObS 24/93
    Entscheidungstext OGH 13.10.1993 9 ObS 24/93
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 66/124
  • 8 ObS 23/95
    Entscheidungstext OGH 24.05.1995 8 ObS 23/95
    Auch; nur T1; Beisatz: Daran hat auch § 7 Abs 7 IESG nichts geändert. (T3)
  • 8 ObS 2/96
    Entscheidungstext OGH 25.01.1996 8 ObS 2/96
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • 8 ObS 2283/96k
    Entscheidungstext OGH 28.11.1996 8 ObS 2283/96k
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 8 ObS 383/97z
    Entscheidungstext OGH 27.05.1999 8 ObS 383/97z
    nur: Unter Prozeßkosten sind Kosten zu verstehen, die zur Durchsetzung gesicherter Ansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 bis 3 IESG aufgewendet wurden. (T4); Beisatz: Daß für diese Ansprüche tatsächlich Insolvenzausfallgeld zu gewähren ist, ist nicht erforderlich. (T5)
  • 8 ObS 273/99a
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObS 273/99a
    Vgl auch
  • 8 ObS 77/01h
    Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 ObS 77/01h
    Auch; Beisatz: Kosten des Verwaltungsverfahrens nach dem IESG sind nicht gesichert. (T6)
  • 8 ObS 152/01p
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 8 ObS 152/01p
    Vgl auch; Beisatz: Keine Voraussetzung für den grundsätzlich streng akzessorischen Anspruch auf Kostenersatz ist es, dass jene Ansprüche, zu deren Rechtsverfolgung die Prozesskosten erforderlich waren noch offen sind und auch nach dem IESG gesichert werden müssen, wenn nur diese Hauptansprüche als solches nach dem IESG sicherungsfähig wären. (T7); Beisatz: Kosten der erfolgreichen Abwehr eines Begehrens des Arbeitgebers auf Rückzahlung gesicherten Entgelts sind gesichert. (T8)
  • 8 ObS 3/10i
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 ObS 3/10i
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Bei den gesicherten Verfahrenskosten nach § 1 Abs 2 Z 4 IESG muss es sich - unbeschadet der dort normierten weiteren Voraussetzungen - jedenfalls um „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ handeln, also Kosten, die dem Arbeitnehmer gegenüber dem insolventen Arbeitgeber zustehen. (T9); Beisatz: Daher sind auch die Kosten für ein im Verwaltungsverfahren erhobenes Rechtsmittel (auch wenn dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war) nach dem IESG nicht gesichert. (T10)
  • 8 ObS 10/12x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 ObS 10/12x
    Vgl auch; nur T4; Beisatz: Klage der Dienstnehmer den Bruttolohn ein, so ist bei der Berechnung der nach dem IESG gesicherten Kosten die Differenz zwischen Brutto? und Nettobetrag zugrunde zulegen. (T11)
  • 8 ObS 11/12v
    Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 ObS 11/12v
    Auch; nur T1; Beis wie T11
  • 8 ObS 5/20y
    Entscheidungstext OGH 23.10.2020 8 ObS 5/20y
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076640

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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