Norm
JGG 1988 §5 Z9Rechtssatz
Durch § 5 Z 9 JGG 1988 werden in Bezug auf die Anwendbarkeit der §§ 43 und 43 a StGB nur die Obergrenzen des zu verhängenden oder verhängten Strafmaßes ausgeschaltet. Dagegen gelten die im § 43 a Abs 2 und 3 StGB festgesetzten Mindestfreiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten bei Straftaten Jugendlicher ebenso unverändert wie die im § 43 a Abs 3, letzter Satz, StGB vorgesehene Relation zwischen dem bedingt nachgesehenen und dem unbedingt ausgesprochenen Strafteil.Durch Paragraph 5, Ziffer 9, JGG 1988 werden in Bezug auf die Anwendbarkeit der Paragraphen 43 und 43 a StGB nur die Obergrenzen des zu verhängenden oder verhängten Strafmaßes ausgeschaltet. Dagegen gelten die im Paragraph 43, a Absatz 2 und 3 StGB festgesetzten Mindestfreiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten bei Straftaten Jugendlicher ebenso unverändert wie die im Paragraph 43, a Absatz 3,, letzter Satz, StGB vorgesehene Relation zwischen dem bedingt nachgesehenen und dem unbedingt ausgesprochenen Strafteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086955Dokumentnummer
JJR_19890928_OGH0002_0130OS00115_8900000_002