RS OGH 2023/1/25 4Ob128/89, 4Ob120/89, 4Ob162/89, 4Ob80/90 (4Ob81/90), 4Ob29/91, 4Ob134/91, 4Ob30/94

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Veröffentlicht am 10.10.1989
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Norm

UWG §7 C
UrhG §78

Rechtssatz

Der Eindruck, den das Publikum (oder bei mehrdeutigen Angaben ein noch erheblicher Teil des Publikums) bei flüchtiger Wahrnehmung von der Mitteilung gewonnen hat, ist auch bei der Beurteilung der Frage maßgebend, ob eine Tatsachenmitteilung im Sinne des § 7 UWG oder ein unüberprüfbares Werturteil vorliegt.Der Eindruck, den das Publikum (oder bei mehrdeutigen Angaben ein noch erheblicher Teil des Publikums) bei flüchtiger Wahrnehmung von der Mitteilung gewonnen hat, ist auch bei der Beurteilung der Frage maßgebend, ob eine Tatsachenmitteilung im Sinne des Paragraph 7, UWG oder ein unüberprüfbares Werturteil vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079395

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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