TE OGH 1991/4/23 4Ob29/91

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eugen R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Fritz Schuler, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagten Parteien

1) "D*****gesellschaft mbH & Co KG, 2) "D*****gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 325.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 18.Dezember 1990, GZ 1 R 235/90-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 30.Mai 1990, GZ 3 Cg 120/90-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508 a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen sein bestätigendes Urteil liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hier nicht vor:

Die Klägerin als Medieninhaberin der im Bundesland Vorarlberg weit verbreiteten Tageszeitung "V***** Nachrichten" beharrt nach wie vor darauf, daß die von ihr beanstandeten Textstellen, nämlich der "Aufmacher" auf der Titelseite der Gratis-Wochenzeitung der Erstbeklagten "D*****", Ausgabe Nr 10 vom 8.3.1990 ("Schluß mit dem Prassen! Schafft jetzt die Presse-Förderung ab und sichert endlich die Pensionen.....Millionen für Medien-Macht" unter gleichzeitiger Anführung der Embleme der "N***** Tageszeitung" und der "V***** Nachrichten") sowie der Titel zum dazugehörigen Artikel auf den Seiten 4 und 5 ("Das geht uns alle etwas an: Bei unseren Pensionisten und sozial Schwachen fehlt Geld zum Leben - Dafür sahnen Zeitungen Millionen-Beträge ab!"), sie selbst und ihre Tageszeitung unter irreführender und unwahrer Verknüpfung der Presseförderung mit der Pensionsfinanzierung herabsetzten, weil das Leserpublikum daraus den (unzutreffenden) Eindruck gewinnen müsse, daß deshalb, weil bei der Presseförderung "gepraßt" (Geld verschwendet) werde, die Pensionen gefährdet (nicht gesichert) seien und den Pensionisten sowie den sozial Schwachen Geld zum Leben fehle. Die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob den Presseankündigungen der Erstbeklagten die von der Klägerin behaupteten Unrichtigkeiten entnommen werden können, hängt aber ebenso wie jene, ob überhaupt eine (unwahre) Tatsachenmitteilung im Sinne des § 7 UWG vorliegt, von dem Eindruck ab, den das Leserpublikum bei flüchtiger Wahrnehmung daraus gewonnen hat (ÖBl 1990, 18 und 205 ua); da sich der Inhalt einer bestimmte Pressemitteilung nach seinem Gesamteindruck auf die angesprochenen Verkehrskreise bestimmt, ist dieser auch dafür entscheidend, ob ihr entweder im Sinne des § 1 UWG eine unsachliche Herabsetzung der Tageszeitung der Klägerin oder im Sinne des § 2 UWG eine zur Irreführung geeignete Angabe über die von ihr in Anspruch genommene Presseförderung oder im Sinne des § 7 UWG (§ 1330 ABGB) eine in diesem Belang überhaupt unwahre und kreditschädigende Tatsachenbehauptung entnommen werden kann. Die Beantwortung dieser Fragen hängt damit aber so sehr von den Verhältnissen des konkreten Falles - nämlich von den Formulierungen der vorliegenden Titelankündigungen und dem damit avisierten Artikel auf den Seiten 4 und 5, dessen Inhalt die Klägerin selbst weder als unwahr noch als herabsetzend beanstandet hat, - ab, daß sie keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fälle erwarten läßt (vgl ÖBl 1984, 79; ÖBl 1985, 163; JBl 1986, 192; 4 Ob 358/87; 4 Ob 98/88; 4 Ob 141/90; 4 Ob 174/90 ua). Im übrigen ist die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß sich die beanstandeten Titelankündigungen in der Zeitung der Erstbeklagten im Zusammenhang mit dem dazugehörigen Artikel als Akt der öffentlichen Meinungsbildung auf dem gesellschaftspolitischen Gebiet der Problematik öffentlicher Presseförderungen auch im Fall von Medienkonzentrationen trotz erheblicher staatlicher Finanzierungsnöte bei Pensionen und für sozial Schwache noch im Rahmen einer sachlichen Kritik hielten, durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (ÖBl 1990, 205 ua). Die Ausdrücke "Prassen" und "Absahnen" sind zwar recht drastisch; sie entsprechen aber, berücksichtigt man den üblichen Journalistenstil, den mitgeteilten Tatsachen (ÖBl 1990, 253).

Die demnach gemäß § 502 Abs 1 ZPO unzulässige Revision war daher zurückzuweisen (§ 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO).

Gemäß §§ 40, 50 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihrer unzulässigen Revision selbst zu tragen; das gleiche trifft auch auf die Kosten der Revisionsbeantwortung der Beklagten zu, weil diese darin auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen haben.

Anmerkung

E25681

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB00029.91.0423.000

Dokumentnummer

JJT_19910423_OGH0002_0040OB00029_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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