RS OGH 2026/3/17 15Os111/89 (15Os112/89); 12Os31/04; 13Os43/06g; 15Os95/06w; 15Os155/07v; 13Os9/09m;

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Veröffentlicht am 10.10.1989
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Rechtssatz

Das sogenannte "Doppelverwertungsverbot" untersagt lediglich die nochmalige Berücksichtigung von Tatsachen, die schon die Strafdrohung bestimmen, auch als schuldrelevante Strafzumessungs-Faktoren (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), nicht aber deren zusätzliche Auswertung unter dem Gesichtspunkt ihrer Maßgeblichkeit für Belange der Spezialprävention oder Generalprävention, wie etwa im Rahmen der § 43, § 43a, § 53 und § 55 StGB.Das sogenannte "Doppelverwertungsverbot" untersagt lediglich die nochmalige Berücksichtigung von Tatsachen, die schon die Strafdrohung bestimmen, auch als schuldrelevante Strafzumessungs-Faktoren (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB), nicht aber deren zusätzliche Auswertung unter dem Gesichtspunkt ihrer Maßgeblichkeit für Belange der Spezialprävention oder Generalprävention, wie etwa im Rahmen der Paragraph 43,, Paragraph 43 a,, Paragraph 53 und Paragraph 55, StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090946

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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