Norm
StGB §32 Abs2 Satz1Rechtssatz
Das sogenannte "Doppelverwertungsverbot" untersagt lediglich die nochmalige Berücksichtigung von Tatsachen, die schon die Strafdrohung bestimmen, auch als schuldrelevante Strafzumessungs-Faktoren (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), nicht aber deren zusätzliche Auswertung unter dem Gesichtspunkt ihrer Maßgeblichkeit für Belange der Spezialprävention oder Generalprävention, wie etwa im Rahmen der § 43, § 43a, § 53 und § 55 StGB.Das sogenannte "Doppelverwertungsverbot" untersagt lediglich die nochmalige Berücksichtigung von Tatsachen, die schon die Strafdrohung bestimmen, auch als schuldrelevante Strafzumessungs-Faktoren (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB), nicht aber deren zusätzliche Auswertung unter dem Gesichtspunkt ihrer Maßgeblichkeit für Belange der Spezialprävention oder Generalprävention, wie etwa im Rahmen der Paragraph 43,, Paragraph 43 a,, Paragraph 53 und Paragraph 55, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090946Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026