Norm
JGG 1988 §5Rechtssatz
Bei teils vor und teils nach der Vollendung des neunzehnten Lebensjahres verübten Diebstählen kommt eine Anwendung des § 5 JGG dann, wenn alle diese Taten auf Grund des (infolge ihrer gemeinsamen Subsumtion unter die Wertqualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB konkret wirksamen) Zusammenrechnungsgrundsatzes (§ 29 StGB) eine auch Erwachsenen-Straftaten mitumfassende Subsumtions-Einheit bilden, nicht in Betracht.Bei teils vor und teils nach der Vollendung des neunzehnten Lebensjahres verübten Diebstählen kommt eine Anwendung des Paragraph 5, JGG dann, wenn alle diese Taten auf Grund des (infolge ihrer gemeinsamen Subsumtion unter die Wertqualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB konkret wirksamen) Zusammenrechnungsgrundsatzes (Paragraph 29, StGB) eine auch Erwachsenen-Straftaten mitumfassende Subsumtions-Einheit bilden, nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086930Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018