RS OGH 2018/4/19 15Os106/89, 12Os1/91 (12Os2/91), 13Os174/93, 13Os99/94, 11Os31/98, 14Os166/03, 14Os

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Veröffentlicht am 10.10.1989
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Norm

JGG 1988 §5

Rechtssatz

Bei teils vor und teils nach der Vollendung des neunzehnten Lebensjahres verübten Diebstählen kommt eine Anwendung des § 5 JGG dann, wenn alle diese Taten auf Grund des (infolge ihrer gemeinsamen Subsumtion unter die Wertqualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB konkret wirksamen) Zusammenrechnungsgrundsatzes (§ 29 StGB) eine auch Erwachsenen-Straftaten mitumfassende Subsumtions-Einheit bilden, nicht in Betracht.Bei teils vor und teils nach der Vollendung des neunzehnten Lebensjahres verübten Diebstählen kommt eine Anwendung des Paragraph 5, JGG dann, wenn alle diese Taten auf Grund des (infolge ihrer gemeinsamen Subsumtion unter die Wertqualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB konkret wirksamen) Zusammenrechnungsgrundsatzes (Paragraph 29, StGB) eine auch Erwachsenen-Straftaten mitumfassende Subsumtions-Einheit bilden, nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086930

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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