RS OGH 1989/10/10 4Ob128/89, 4Ob120/89, 4Ob29/90, 4Ob89/90, 4Ob100/90, 4Ob13/91, 4Ob135/91, 4Ob1009/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1989
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Norm

UWG §1 C5a

Rechtssatz

Zwischen Unternehmen des Medienbereiches, deren Hauptaufgabe die Verbreitung von Nachrichten und die Bildung der öffentlichen Meinung (hierüber) ist, wird nicht jeder Äußerung über einen Mitbewerber auch im relevanten Ausmaß von einer Wettbewerbsabsicht mitbestimmt sein. Eine solche Absicht kann zB völlig in den Hintergrund treten (oder ganz fehlen), wenn es zwischen zwei Medieninhabern zu weltanschaulichen Auseinandersetzungen kommt und jeder der Beteiligten die öffentliche Meinungsbildung in seinem Sinne zu beeinflussen sucht. Bei Auseinandersetzungen, die keine weltanschaulichen Themen, sondern den Mitbewerbern unmittelbar in seiner gewerblichen Tätigkeit betreffen, wird dies aber in der Regel nicht zutreffen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 128/89
    Entscheidungstext OGH 10.10.1989 4 Ob 128/89
    Veröff: MR 1989,219 (Korn) = ÖBl 1990,18
  • 4 Ob 120/89
    Entscheidungstext OGH 26.09.1989 4 Ob 120/89
  • 4 Ob 29/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 4 Ob 29/90
    Vgl auch; Veröff: MR 1990,233
  • 4 Ob 89/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 4 Ob 89/90
    Vgl auch
  • 4 Ob 100/90
    Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 100/90
    Vgl auch; Beisatz: Auch im Pressewesen besteht kein schutzwürdiges Informationsbedürfnis an der Herabsetzung von Mitbewerbern (MR 1989,61; MR 1990,69; ÖBl 1990,18). Es trifft zwar zu, daß eine Pressefehde zwischen zwei Zeitungen sehr häufig zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung und nicht zu Wettbewerbszwecken ausgetragen wird, eine ohne erkennbaren Anlaß erst nach sieben Monaten geäußerte Reaktion auf eine in einem Konkurrenzblatt zum Ausdruck gebrachte Meinung zu einem bestimmten Thema kann aber keinesfalls mehr als aktuelle Pressefehde im Sinne einer unmittelbaren weltanschaulichen Auseinandersetzung angesehen werden. (T1) Veröff: ÖBl 1990,250
  • 4 Ob 13/91
    Entscheidungstext OGH 26.02.1991 4 Ob 13/91
    Beis wie T1 nur: Auch im Pressewesen besteht kein schutzwürdiges Informationsbedürfnis an der Herabsetzung von Mitbewerbern. (T2) Veröff: MR 1991,166 = WBl 1991,265
  • 4 Ob 135/91
    Entscheidungstext OGH 17.12.1991 4 Ob 135/91
    Vgl auch; Beisatz: Bei der von der Beklagten veröffentlichen Polemik kommt dem politischen und ideologischen Motiv so überragendes Gewicht zu, daß die festgestellte Absicht der Beklagten, der Klägerin damit Leser abspenstig zu machen, völlig in den Hintergrund tritt. Politisch-ideologische Auseinandersetzungen beschränken sich nur selten auf wissenschaftliche oder philosophische Erörterungen, sondern finden meistens auch in gegenseitigen Vorwürfen moralischer Art Ausdruck. (T3) Veröff: WBl 1992,202 = MR 1992,77 = ÖBl 1992,104
  • 4 Ob 1009/95
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 1009/95
    Vgl
  • 4 Ob 71/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 71/95
    Auch; Beis wie T1 nur: Es trifft zwar zu, daß eine Pressefehde zwischen zwei Zeitungen sehr häufig zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung und nicht zu Wettbewerbszwecken ausgetragen wird. (T4) Beisatz: Auch bei Pressefehden politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Art sowie bei einer sachbezogenen Information und Aufklärung des Verbrauchers kann die Wettbewerbsabsicht völlig in den Hintergrund treten oder gänzlich fehlen. (T5)
  • 4 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 49/95
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Wettbewerbsabsicht tritt gegenüber dem Beweggrund der öffentlichen Meinungsbildung zumindest dann keineswegs völlig in den Hintergrund, wenn über den Mitbewerber unwahre herabsetzende Tatsachenbehauptungen oder Äußerungen aufgestellt werden. (T6) Veröff: SZ 68/177
  • 4 Ob 74/18p
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 74/18p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077728

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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