TE OGH 1991/12/17 4Ob135/91

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****-Verlag Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Kommunistische Partei Österreichs, *****, vertreten durch Dr.Andreas Löw, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 300.000; Revisionsinteresse S 250.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 5.September 1991, GZ 1 R 137/91-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 3.März 1991, GZ 38 Cg 174/89-16, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das in seinem bestätigenden Teil als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt, wird in seinem abändernden Teil dahin abgeändert, daß das Ersturteil zur Gänze wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.090,60 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 3.515,10 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die "Neue Kronen-Zeitung" brachte am 22.4.1989 folgende Glosse von "Cato" unter der Überschrift "Ein leerer Steireranzug?":

"Der designierte ÖVP-Obmann Riegler meinte in einem TV-Interview zu dem Bernhard-Stück 'Heldenplatz' - ängstlich ausweichend -, man habe sich in der Öffentlichkeit zu sehr mit den Überspitzungen des Werkes befaßt und zu wenig mit der Gesamtwirkung. Nichts darüber, daß die Bernhard'schen Verunglimpfungen Österreichs im Burgtheater fehl am Platz sind, dem Steuerzahler auf diese Weise für einen Akt beispielloser Selbstbeschmutzung viele Millionen aus der Tasche gezogen werden.

Zum Hrdlicka-Denkmal - wie es schon ganz allgemein richtig genannt wird - sagte Riegler nur banal: 'Moderne Kunst muß man nicht verstehen'. Von der stalinistischen Substanz durch Einmeißelung des Namens Koplenig - KPÖ-Häuptling und Putschist gegen Österreich - weiß er offenbar nichts.

Riegler wurde als ein 'Mock im Steireranzug' bezeichnet. Er scheint eher ein Steireranzug ohne Mock, ein leerer Steireranzug zu sein ...".

In der Ausgabe derselben Zeitung vom 29.5.1989 schrieb "Aurelius" unter der Überschrift: "Warten auf ... " ua:

"Auf dem Albertinaplatz in Wien stellt Hrdlicka ein schwaches, aber umso gigantischeres Spätwerk mit stalinistischen Akzenten (Ehrung des einstigen KPÖ-Häuptlings Koplenig) auf. Die Mehrheit der Bevölkerung, gegen das Denkmal eingestellt, erweist sich als ohnmächtig. Oder nicht?

Warten auf den nächsten Wahltag, ihn zum Zahltag zu machen!".

Diesen Artikel druckte am 2.6.1989 die "Volksstimme", deren Verlegerin die Beklagte ist, ab. Auf derselben Seite der Zeitung - im "Kultur, TV-Teil" - wurde folgender Artikel von Alfred Hrdlicka veröffentlicht:

"Schweinchen Aurelius

Aurelius ist ein Schweinchen, das alles macht. Neuerdings macht es auf Kunstexperte und verweigert dem 'Albertinaplatz' sein Plazet - als wäre es dafür zuständig. Die 'Kronen-Zeitung' hat weder 'Heldenplatz' noch 'Albertinaplatz' verhindern können, und so kann man Aurelius' Albertinaplatz-Geraunze vom 28.Mai 1989 nicht einmal als Spätwerk einstufen, bestenfalls als ein Zuspätwerk.

Was Johann Koplenig anlangt, so ist dieser im Unterschied zu den 'Kronen-Zeitungs'-Kronzeugen ein echter Kronzeuge, Kronzeuge der Gründung der Zweiten Republik. Das Gründungsdokument trägt seine Unterschrift und ist Bestandteil des Beginns der Zweiten Österreichischen Republik, nachzulesen am Albertinaplatz, eingemeißelt in Granit.

Wer Schweinisches lesen will, muß zur 'Kronen-Zeitung' greifen, einer Zeitung, die sich Waltraud - Tschuldign -, die sich was traut, nämlich Lügen als Recherchen anzubieten, was mit Prostitution nichts zu tun hat, Redakteure lügen ehrenamtlich. Solchem Journalismus gebührt einzig 'Heimzahlung', sofern Wahltag wirklich Zahltag ist. Die 'Krone' hat ihr Konto längst überzogen.

Johann Koplenig war nicht nur Vizekanzler der ersten Regierung der Zweiten Republik, er war auch mehrfach wiedergewählter Nationalrat. Aurelius hingegen ist etwas Selbsternanntes, ein sich wichtig machendes Anonymes, ein von der 'Kronen-Zeitung' auserwähltes Schweinchen, das mit Hilfe von Zeitungsenten und Grubenhunden den allerletzten Rest von höherer Gesinnung hochhält."

Darunter war vermerkt: "Namentlich gezeichnete Texte, die nicht von Mitgliedern unserer Redaktion stammen, müssen sich nicht mit der Meinung unserer Zeitung decken."

In der Mitte dieser Seite - zwischen der Wiedergabe der Glossen aus der 'Kronen-Zeitung' und von Alfred Hrdlicka - war der Artikel "Kulturkampf" von Gerhard Grassl abgedruckt; seine letzten Absätze lauteten:

"Und nun sind wir in der ungewöhnlichen Situation, daß sich unsere Redaktion von dem hier erstmals vollständig abgedruckten offenen Brief Alfred Hrdlickas in einem Punkt distanzieren muß:

Es ist zwar erwiesen, daß die 'Kronen-Zeitung' in ihrer Berichterstattung über das 'Schweinchen, das alles macht' die Unwahrheit verbreitete - nicht erwiesen ist, daß diese Zeitung lügt!

Alfred Hrdlicka zu dem Hinweis, daß auch er mit seinem Lügenvorwurf gegen die 'Kronen-Zeitung' mit einer Millionenklage rechnen müsse, zur 'Volksstimme': "Gut, ich bin bereit, dann kriegen sie von mir halt die Retourkutsche. Denn was sich diese Zeitung innerhalb eines Jahres an Ehrenbeleidigungen mir gegenüber geleistet hat, dürfte wohl einmalig sein!"."

Die Klägerin - die Medieninhaberin der "Neuen Kronen-Zeitung" - begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, herabsetzende Behauptungen über ihr Unternehmen, insbesondere die herabsetzende Behauptung, "Wer Schweinisches lesen will, muß zur 'Kronen-Zeitung' greifen", zu unterlassen; ferner stellt sie ein Veröffentlichungsbegehren. Die Beklagte habe sich mangels einer entsprechenden Distanzierung mit der beanstandeten Äußerung Alfred Hrdlickas identifiziert und damit die Berichterstattung der Klägerin abgewertet und in ein schiefes Licht gerückt, werde doch der Eindruck erweckt, wer abstoßende und ekelerregende Texte lesen wolle, müsse zur Zeitung der Klägerin greifen. Darin liege eine mit Schlagworten operierende und deshalb dem Wahrheitsbeweis entzogene Pauschalabwertung eines Mitbewerbers, die den Boden einer sachlichen Aufklärung des Publikums verlasse und daher gegen § 1 UWG verstoße. Sollten die Äußerungen Alfred Hrdlickas einen Tatsachenkern enthalten, dann verstießen sie gegen § 7 UWG. Die Wettbewerbsabsicht der Beklagten sei zu vermuten. Durch die beanstandete Wettbewerbshandlung der Beklagten würden Leser und Inserenten von der Klägerin abgezogen und anderen Tageszeitungen - darunter auch jener der Beklagten - zugeführt.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Schon aus dem unter die Glosse Alfred Hrdlickas gesetzten Text ergebe sich, daß sich die Beklagte mit diesem Beitrag nicht identifiziere. Der beanstandete Artikel sei weder in Wettbewerbsabsicht verfaßt noch veröffentlicht worden. Der allgemein bekannte Umstand, daß die Zeitungen der Streitteile ganz verschiedene Leserkreise hätten, lasse erkennen, daß sich die beanstandete Textstelle nicht auf die Marktverhältnisse habe beziehen können. Die Annahme einer Absatzsteigerung der "Volksstimme" auf Kosten der "Neuen Kronen-Zeitung" sei realitätsfern. Die Berichterstattung der "Neuen Kronen-Zeitung" über die angebliche Tätigkeit der Hilfskrankenschwester Waltraud Wagner als Prostituierte rechtfertige die Äußerung, daß in dieser Zeitung "Schweinisches" zu lesen sei. Zwischen der Klägerin und Alfred Hrdlicka tobe - vor allem im Zusammenhang mit dessen Denkmal auf dem Albertinaplatz - ein heftiger weltanschaulicher, politischer und kultureller Streit. Alfred Hrdlicka habe sich gegen die Angriffe der Klägerin zur Wehr gesetzt. Wirtschaftliche Überlegungen seien bei dieser Auseinandersetzung völlig bedeutungslos gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, daß die "Volksstimme" immer wieder Beiträge Alfred Hrdlickas abdrucke, einerseits um ihm eine Plattform zu geben, andererseits weil seine Polemiken und Satiren für qualitativ hochwertig angesehen würden. Eine Wettbewerbsabsicht habe bei der Veröffentlichung seines Artikels nicht bestanden. Rechtlich verneinte das Erstgericht mangels einer Wettbewerbsabsicht das Vorliegen der Tatbestände der §§ 1 und 7 UWG; für die Anwendung des § 1330 Abs 2 ABGB fehle es an der Wiederholungsgefahr.

Das Berufungsgericht gab - unter Bestätigung der Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens - dem Unterlassungsbegehren statt und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Nach einer Beweiswiederholung (§§ 463, 281a ZPO) stellte es im Gegensatz zum Erstgericht fest, daß die Beklagte den Artikel von Alfred Hrdlickas "Schweinchen Aurelius" und insbesondere die beanstandete Passage - "Wer Schweinisches lesen will, muß zur 'Kronen-Zeitung' greifen" - in der Absicht veröffentlicht habe, den eigenen Absatz zu fördern und den der "Neuen Kronen-Zeitung" zu schmälern. Auch das Weitergeben fremder Behauptungen - welcher Begriff sehr weit zu fassen sei - sei als "Verbreiten" im Sinne des § 7 UWG anzusehen. Mit der Veröffentlichung des namentlich gezeichneten Beitrages Alfred Hrdlickas habe die Beklagte dessen Formulierung übernommen und müsse sie daher vertreten. In dieser Veröffentlichung liege eine Wettbewerbshandlung, sei sie doch objektiv geeignet, den eigenen Absatz oder den eines Dritten zu fördern und den Absatz anderer Mitbewerber zu verringern. Die - festgestellte - Wettbewerbsabsicht müsse nicht das einzige oder das wesentliche Ziel der Handlung gewesen sein; sie dürfe nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten. Da die beanstandete Äußerung keinen unmittelbaren Bezug zu den Auseinandersetzungen rund um das Denkmal auf dem Albertinaplatz habe und auch ein greifbarer weltanschaulicher oder politischer Hintergrund nicht zu erkennen sei, liege hier kein Fall einer die öffentliche Meinungsbildung fördernde Auseinandersetzung vor; die Wettbewerbsabsicht trete daher hier nicht in den Hintergrund. Die Beklagte habe zwar nicht den Beweis dafür angetreten, daß das Medium der Klägerin "schweinisch" sei; sie habe jedoch vorgebracht, in dem beanstandeten Artikel sei auf die Berichterstattung der Klägerin über den Fall Waltraud Wagner Bezug genommen worden. Abgesehen davon, daß zwischen dieser Berichterstattung und dem Artikel Alfred Hrdlickas mehr als ein Monat gelegen war und schon deshalb nicht von einer aktuellen Bezugnahme gesprochen werden könne, sei auch das wahrheitsgemäße Mitteilen von Tatsachen dann unzulässig, wenn darin ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) liege. Das treffe dann zu, wenn der Mitbewerber keinen hinreichenden Anlaß habe, den eigenen Wettbewerb mit einer Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden und sich die Kritik nach Art und Maß nicht im Rahmen des Erforderlichen halte. Das unsachliche oder unnötige Herabsetzen der Leistungen eines Mitbewerbers sei sittenwidrig. Selbst wenn man daher den beanstandeten Satz nur als wahrheitsgemäße Tatsachenmitteilung über die Berichterstattung der Klägerin werten wollte, wäre er gemäß § 1 UWG wettbewerbswidrig.

Gegen dieses Urteil wendet sich die außerordentliche Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Ersturteil zur Gänze wiederhergestellt wird.

Die Klägerin beantragt, dieses Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil sich die angefochtene Entscheidung bei der Lösung der hier maßgebenden Rechtsfrage, ob die - festgestellte - Wettbewerbsabsicht der Beklagten bei Veröffentlichung der beanstandeten Äußerung völlig in den Hintergrund getreten ist, nicht auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem weitgehend gleichartigen Sachverhalt berufen kann. Die Revision ist auch berechtigt.

Die Klägerin hat ihren Anspruch ausdrücklich auf die Tatbestände der §§ 1 und 7 UWG gestützt; daran ist das Gericht nach ständiger Rechtsprechung (SZ 47/11 mwN; MietSlg 38.776 uva) gebunden. Auf die vom Erstgericht erörterte Frage, ob der Klägerin allenfalls ein Anspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB zustehen könnte, ist demnach nicht einzugehen.

Die Tatbestände sowohl des § 7 UWG als auch des § 1 UWG setzen ein "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs" voraus. Ob die Beklagte in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Tat- und keine Rechtsfrage (SZ 47/23; SZ 61/193; ÖBl 1990, 18 und 250; ÖBl 1991, 87 uva). An die vom Berufungsgericht nach einer Beweiswiederholung - und nicht allein auf Grund des Textes des beanstandeten Artikels - getroffene Feststellung, daß die Beklagte bei der Veröffentlichung dieses Artikels Alfred Hrdlickas in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, ist der Oberste Gerichtshof gebunden (ÖBl 1991, 87). Daß aber die Beklagte mit ihrem (ehemaligen) Zentralorgan im allgemeinen und dem beanstandeten Artikel im besonderen nicht nur wirtschaftliche Zwecke verfolgt hat, ist offenkundig und wird auch vom Gericht zweiter Instanz nicht in Zweifel gezogen. Die Wettbewerbsabsicht muß freilich (auch) bei abfälligen Äußerungen nicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel der Handlung gewesen sein; sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten (SZ 44/116; ÖBl 1990, 18 und 250; ÖBl 1991, 87 uva). Ob das der Fall ist oder die (mitspielende) Wettbewerbsabsicht neben anderen Zielen der Handlung noch Gewicht hat, ist als Wertung eine Rechtsfrage, die auf Grund der zu den verschiedenen Beweggründen und Zwecken des Handelns getroffenen Feststellungen und der offenkundigen Tatsachen zu beurteilen ist (MR 1989, 61; MR 1990, 99; ÖBl 1990, 18; ÖBl 1991, 87 ua).

Der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, daß die Wettbewerbsabsicht der Beklagten hier deshalb nicht in den Hintergrund trete, weil kein greifbarer weltanschaulicher oder politischer Hintergrund zu sehen sei, kann aber nicht geteilt werden: Nur wer die beanstandete Äußerung für sich allein, aus dem Zusammenhang gerissen, betrachtet, kann den Eindruck gewinnen, hier solle nur ein Mitbewerber unter Hinweis auf seine mangelnde Seriosität schlecht gemacht werden, ohne daß irgendein Zusammenhang mit weltanschaulich-politischen Differenzen zwischen den beiden Medien erkennbar wäre. Liest man jedoch den Beitrag Alfred Hrdlickas ebenso wie die ihm vorausgegangenen Glossen in der Zeitung der Klägerin zur Gänze, dann tritt klar zutage, daß hier ganz eindeutig ein politisch-ideologischer Streit ausgetragen wurde. Zunächst hat die Klägerin Alfred Hrdlicka nicht nur als Künstler (".... ein schwaches, aber umso gigantischeres Spätwerk ..."), sondern insbesondere auch als Anhänger des Kommunismus angegriffen und ihm "stalinistische Akzente" im Hinblick auf die Einmeißelung des Namens des langjährigen Vorsitzenden der Beklagten Johann Koplenig - des "KPÖ-Häuptlings und Putschisten gegen Österreich" - vorgeworfen. Darauf hat Alfred Hrdlicka - und die seine Antwort veröffentlichende Tageszeitung der Beklagten - mit Angriffen auf das "Schweinchen Aurelius" und die "Neue Kronen-Zeitung" reagiert. Daß sich diese Erwiderung nicht bloß sachlich mit den künstlerischen Qualitäten des auf dem Albertinaplatz aufgestellten Denkmals und der historischen Rolle Johann Koplenigs befaßt, sondern gleichzeitig der Klägerin - durch Anspielung auf die weithin bekannte Berichterstattung über Waltraud Wagner, das "Schweinchen, das alles macht" - mangelnde Inseriosität vorwirft, gehört zum üblichen Stil politisch-ideologischer Auseinandersetzungen, welche sich nur selten auf wissenschaftliche oder philosophische Erörterungen beschränken, sondern meistens auch in gegenseitigen Vorwürfen moralischer Art Ausdruck finden. Nur als Anspielung auf die "Schweinchen-Berichterstattung" der Klägerin kann der beanstandete Teil des Satzes verstanden werden, welcher ja dann auch ausdrücklich auf "Waltraud" (Wagner) Bezug nimmt.

Bei der von der Beklagten veröffentlichten Polemik Alfred Hrdlickas gegen die "Neue Kronen-Zeitung" kommt dem politischen und ideologischen Motiv so überragendes Gewicht zu, daß die festgestellte Absicht der Beklagten, der Klägerin damit Leser abspenstig zu machen, völlig in den Hintergrund tritt. Das gilt nicht nur für den Verfasser Alfred Hrdlicka selbst, sondern auch für die Beklagte, ist es doch offenkundig, daß sie als politische Partei ihr Zentralorgan ganz überwiegend zu dem Zweck hergestellt und vertrieben hat, ihre Ideologie und Politik zu propagieren und gegnerische Auffassungen zu bekämpfen (vgl MR 1990, 233).

War danach aber bei der beanstandeten Veröffentlichung die Wettbewerbsabsicht der Beklagten von nur untergeordneter Bedeutung, dann liegt der geltend gemachte Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs nicht vor.

In Stattgebung der Revision war daher das Ersturteil wiederherzustellen.

Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E26826

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB00135.91.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19911217_OGH0002_0040OB00135_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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