Norm
StGB §12 AaRechtssatz
Geschlechtliche Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB nF setzt - ebenso wie Nötigung zum Beischlaf (§ 202 Abs 1 StGB aF), Nötigung zur Unzucht (§ 204 Abs 1 StGB aF) und der (anders als die Notzucht alten Rechts) nunmehr als Nötigungsdelikt konstruierte Tatbestand der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 StGB nF - Eigenhändigkeit nicht voraus, sodass als unmittelbarer Täter auch anzusehen ist, wer eine Person zu einem Geschlechtsverkehr oder zu einer Unzuchtshandlung mit einem anderen nötigt.Geschlechtliche Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB nF setzt - ebenso wie Nötigung zum Beischlaf (Paragraph 202, Absatz eins, StGB aF), Nötigung zur Unzucht (Paragraph 204, Absatz eins, StGB aF) und der (anders als die Notzucht alten Rechts) nunmehr als Nötigungsdelikt konstruierte Tatbestand der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, StGB nF - Eigenhändigkeit nicht voraus, sodass als unmittelbarer Täter auch anzusehen ist, wer eine Person zu einem Geschlechtsverkehr oder zu einer Unzuchtshandlung mit einem anderen nötigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0089324Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008