Norm
ASVG §14 Abs1Rechtssatz
Im allgemeinen ist bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes von der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit auszugehen (SSV-NF 1/68, 2/73); dies jedoch nur, wenn sie eine Tätigkeit war, die ihrem Inhalt nach (vgl SSV-NF 3/2) gemäß § 14 Abs 1 ASVG die Versicherungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten begründet. Der Versicherte darf nämlich nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde.Im allgemeinen ist bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes von der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit auszugehen (SSV-NF 1/68, 2/73); dies jedoch nur, wenn sie eine Tätigkeit war, die ihrem Inhalt nach vergleiche SSV-NF 3/2) gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ASVG die Versicherungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten begründet. Der Versicherte darf nämlich nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG verlieren würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083742Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025