Norm
StPO §49 Abs2 Z3Rechtssatz
Sowohl das Klammerzitat des § 465 StPO im § 49 Abs 2 Z 3 StPO als auch die allgemeine Verweisungsnorm des § 447 Abs 1 StPO lassen keinen Zweifel, daß § 49 Abs 2 Z 3 StPO inhaltlich im Verfahren vor den Bezirksgerichten anzuwenden ist. Diese klare und eindeutige, ausdrücklich als Einschränkung der den Privatankläger betreffenden Bestimmungen normierte Rechtslage ist einer sich zudem zum Nachteil des Angeklagten auswirkenden extensiven Interpretation zu Gunsten des Subsidiaranklägers nicht zugänglich.Sowohl das Klammerzitat des Paragraph 465, StPO im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, StPO als auch die allgemeine Verweisungsnorm des Paragraph 447, Absatz eins, StPO lassen keinen Zweifel, daß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, StPO inhaltlich im Verfahren vor den Bezirksgerichten anzuwenden ist. Diese klare und eindeutige, ausdrücklich als Einschränkung der den Privatankläger betreffenden Bestimmungen normierte Rechtslage ist einer sich zudem zum Nachteil des Angeklagten auswirkenden extensiven Interpretation zu Gunsten des Subsidiaranklägers nicht zugänglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097184Dokumentnummer
JJR_19891109_OGH0002_0130OS00142_8900000_002