Norm
AHG §2 Abs2Rechtssatz
Die Unterlassung der Anfechtung eines Konkurseröffnungsbeschlusses, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, schließt Amtshaftungsansprüche für Schäden, die durch die Anfechtung des Beschlusses nicht mehr abgewendet werden konnten, nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050240Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019