Norm
ABGB §919 Satz2Rechtssatz
Ein Personenbeförderungsvertrag mittels Luftfahrzeugen mit bestimmten Hinflugterminen und Rückflugterminen im Linienverkehr ist ein "relatives Fixgeschäft" im Sinne des § 919 zweiter Satz ABGB, weil Natur und Zweck der vereinbarten Flugtermine schon im allgemeinen erkennen lassen, daß der Gläubiger (hier: Fluggast) an einer verspäteten Leistung kein Interesse mehr hat.Ein Personenbeförderungsvertrag mittels Luftfahrzeugen mit bestimmten Hinflugterminen und Rückflugterminen im Linienverkehr ist ein "relatives Fixgeschäft" im Sinne des Paragraph 919, zweiter Satz ABGB, weil Natur und Zweck der vereinbarten Flugtermine schon im allgemeinen erkennen lassen, daß der Gläubiger (hier: Fluggast) an einer verspäteten Leistung kein Interesse mehr hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018434Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024