RS OGH 2004/11/9 4Ob126/89, 4Ob71/90, 4Ob83/90 (4Ob84/90), 4Ob80/90 (4Ob81/90), 4Ob154/90, 4Ob133/93

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Veröffentlicht am 05.12.1989
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Rechtssatz

Wird der Betrieb des Konkurrenzunternehmens in irgendeiner Weise erschwert oder dem Publikum sonst eine nachteilige Meinung von ihm vermittelt, dann ist der Tatbestand des § 7 UWG erfüllt. Die Behauptungen müssen dabei keineswegs ehrenrührig sein; vielmehr genügt eine abstrakte Betriebsgefährdung und Kreditgefährdung.Wird der Betrieb des Konkurrenzunternehmens in irgendeiner Weise erschwert oder dem Publikum sonst eine nachteilige Meinung von ihm vermittelt, dann ist der Tatbestand des Paragraph 7, UWG erfüllt. Die Behauptungen müssen dabei keineswegs ehrenrührig sein; vielmehr genügt eine abstrakte Betriebsgefährdung und Kreditgefährdung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078890

Dokumentnummer

JJR_19891205_OGH0002_0040OB00126_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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