RS OGH 2009/7/16 2Ob141/89, 2Ob15/90, 2Ob27/94, 2Ob63/95, 2Ob2028/96s, 2Ob356/99p, 2Ob270/08g, 2Ob64

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Norm

KDV §58 Abs1 Z1 litc

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 58 Abs 1 Z 1 lit c KDV ist - gleich den Bestimmungen der lit a und b des Abs 1 Z 1 - eine Schutznorm im Sinn des § 1311 ABGB, deren Normzweck in der Verhinderung aller Gefahren im Straßenverkehr besteht, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt.Die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, KDV ist - gleich den Bestimmungen der Litera a und b des Absatz eins, Ziffer eins, - eine Schutznorm im Sinn des Paragraph 1311, ABGB, deren Normzweck in der Verhinderung aller Gefahren im Straßenverkehr besteht, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065754

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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