RS OGH 1989/12/21 6Ob715/89, 7Ob569/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1989
beobachten
merken

Norm

ZPO §460 Z1

Rechtssatz

Eine Vorgangsweise nach § 87 GOG ist im wesentlichen auf die in Z 4 genannten Verfahren beschränkt und im streitigen Scheidungsverfahren nur dort anwendbar, so das persönliche Erscheinen einer Partei zur Klärung amtswegig zu ermittelnder Umstände (zB Prozeßfähigkeit, andere Prozeßvoraussetzungen, Statusfragen im Zusammenhang mit einer kollisionsrechtlichen Anknüpfung) als erforderlich angesehen wird, nicht aber zur bloßen Beweisaufnahme.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0041677

Dokumentnummer

JJR_19891221_OGH0002_0060OB00715_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten