RS OGH 1990/12/19 14Os114/89, 15Os6/90, 13Os23/90

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Veröffentlicht am 06.02.1990
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Norm

FinStrG nF §19 Abs5

Rechtssatz

Wird ein Mißverhältnis (§ 19 Abs 5 FinStrG nF) verneint, so ist der nach Strafbemessungsgrundsätzen berechnete Wertersatzanteil ungeschmälert, also ohne daß noch ein weiterer Ermessungsspielraum zur Verfügung stünde, aufzulegen.Wird ein Mißverhältnis (Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG nF) verneint, so ist der nach Strafbemessungsgrundsätzen berechnete Wertersatzanteil ungeschmälert, also ohne daß noch ein weiterer Ermessungsspielraum zur Verfügung stünde, aufzulegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086606

Dokumentnummer

JJR_19900206_OGH0002_0140OS00114_8900000_011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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