Norm
FinStrG nF §19 Abs5Rechtssatz
Wird ein Mißverhältnis (§ 19 Abs 5 FinStrG nF) verneint, so ist der nach Strafbemessungsgrundsätzen berechnete Wertersatzanteil ungeschmälert, also ohne daß noch ein weiterer Ermessungsspielraum zur Verfügung stünde, aufzulegen.Wird ein Mißverhältnis (Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG nF) verneint, so ist der nach Strafbemessungsgrundsätzen berechnete Wertersatzanteil ungeschmälert, also ohne daß noch ein weiterer Ermessungsspielraum zur Verfügung stünde, aufzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086606Dokumentnummer
JJR_19900206_OGH0002_0140OS00114_8900000_011