Norm
FinStrG nF §19Rechtssatz
Nach der Neufassung der Wertersatzbestimmungen durch die FinStrGNov 1988 kann von einer grundsätzlichen Kommensurabilität von Geldstrafen und Wertersatzstrafen nicht mehr gesprochen werden. Die Strafbemessungsgrundsätze kommen (gemäß § 19 Abs 6 FinStrG nF) nur bei der Aufteilung des Wertersatzes auf Mehrere (§ 19 Abs 4 FinStrG nF) und im Rahmen der Mißverhältnisregel (§ 19 Abs 5 FinStrG nF) zum Tragen und sind daher nicht mehr als allgemeine Kriterien für die Bemessung von Wertersatzstrafen schlechthin anzusehen.Nach der Neufassung der Wertersatzbestimmungen durch die FinStrGNov 1988 kann von einer grundsätzlichen Kommensurabilität von Geldstrafen und Wertersatzstrafen nicht mehr gesprochen werden. Die Strafbemessungsgrundsätze kommen (gemäß Paragraph 19, Absatz 6, FinStrG nF) nur bei der Aufteilung des Wertersatzes auf Mehrere (Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG nF) und im Rahmen der Mißverhältnisregel (Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG nF) zum Tragen und sind daher nicht mehr als allgemeine Kriterien für die Bemessung von Wertersatzstrafen schlechthin anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085938Dokumentnummer
JJR_19900206_OGH0002_0140OS00114_8900000_001