RS OGH 1990/2/20 4Ob5/90, 4Ob89/90, 4Ob16/91, 3Ob46/91 (3Ob47/91 -3Ob66/91, 3Ob1053/91), 4Ob56/93, 4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1990
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Norm

KSchG §28
UWG §14 A1
UWG §14 B1
UWG §14 B2
ZPO §226 IV

Rechtssatz

Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers kann nur dann verneint werden, wenn bereits ein Exekutionstitel vorhanden ist; vor diesem Zeitpunkt kann einem Klageberechtigten keinesfalls zugemutet werden zuzuwarten, ob und wann ein anderer, mit dem er in dem bestimmten Naheverhältnis steht, mit seiner Klage Erfolg haben wird. Das muss insbesondere dann gelten, wenn die verschiedenen, miteinander wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Personen von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten werden, die ihre Ansprüche zumindest teilweise unterschiedlich formulieren und begründen, so dass durchaus nicht mit Sicherheit der gleiche Ausgang aller Verfahren zu erwarten ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 5/90
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 4 Ob 5/90
    Veröff: SZ 63/21 = MR 1990,103 = ÖBl 1990,119
  • 4 Ob 89/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 4 Ob 89/90
    Vgl auch; Beisatz: Waren aber die Exekutionsschritte der Medieninhaberin rechtlich verfehlt, dann kann der Verlegerin nicht das Recht abgesprochen werden, ihrerseits den - richtigen - Weg der Klageführung zu beschreiten. (T1)
  • 4 Ob 16/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 4 Ob 16/91
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Frage der Passivlegitimation. (T2)
  • 3 Ob 46/91
    Entscheidungstext OGH 16.10.1991 3 Ob 46/91
    Vgl auch
  • 4 Ob 56/93
    Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 56/93
    Auch; Beisatz: Wird im zweiten Verfahren ein Sachverhalt behauptet, der über den im ersten Verfahren geltend gemachten Sachverhalt hinausgeht und der, für sich allein genommen, das Sicherungsbegehren zu begründen vermag, dann ist der Rechtsschutz des zweiten Klägers durch die einstweilige Verfügung nicht vollständig gewahrt. (T3)
  • 4 Ob 69/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 69/95
    Auch; nur: Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers kann nur dann verneint werden, wenn bereits ein Exekutionstitel vorhanden ist. (T4)
  • 4 Ob 117/00k
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 117/00k
    Auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 165/01w
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 165/01w
    nur T4
  • 4 Ob 273/01b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 4 Ob 273/01b
    Auch; nur T4; Beisatz: Zu fragen ist immer, ob das im ersten Verfahren bereits erwirkte Gebot einen tauglichen Exekutionstitel zur Abstellung auch des gesamten im zweiten Verfahren behaupteten Verhaltens bildet. (T5)
  • 4 Ob 36/03b
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 36/03b
    Vgl auch; Beisatz: Bildet das im ersten Verfahren bereits erwirkte Gebot einen tauglichen Exekutionstitel zur Abstellung auch des gesamten im zweiten Verfahren behaupteten Verhaltens, fehlt der Klägerin insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. (T6)
  • 4 Ob 113/03a
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 113/03a
    Auch; nur T4; Beis wie T3
  • 4 Ob 221/05m
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 4 Ob 221/05m
    Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn ein Exekutionsantrag in erster Instanz zu Unrecht abgewiesen wurde. Die Klägerin muss im Exekutionsverfahren Abhilfe suchen, wenn die von ihr beantragte Exekution nicht bewilligt wird, obwohl der ihr bereits zur Verfügung stehende rechtskräftige Titel das neue Verhalten der Beklagten erfasst. (T7)
  • 4 Ob 42/07s
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 42/07s
    Beisatz: Hier: Rechtsschutzinteresse verneint, weil der Kanzleikollege des Klägers bereits über einen rechtskräftigen Titel verfügt. (T8)
  • 4 Ob 179/10t
    Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 179/10t
    Vgl; Beis wie T6
  • 4 Ob 215/10m
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 215/10m
    Vgl auch; nur T4; Beis wie T6
    Veröff: SZ 2012/20
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Auch; nur T4; Auch Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Unterlassungsgebot aus einem vorangegangenen Verbandsverfahren nach § 28 KSchG betreffend die Verwendung sinngleicher Klauseln. (T9)
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Vgl; Beis wie T6
  • 4 Ob 5/20v
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 5/20v
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Dass das Exekutionsgericht den Titel anders auslegt und einen Titelverstoß verneint begründet dennoch kein rechtliches Interesse an der Schaffung eines neuen, präziseren Titels, wenn diese Auslegung unrichtig ist. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079417

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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