RS OGH 1990/2/20 5Ob73/89, 5Ob19/12y

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Veröffentlicht am 20.02.1990
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Norm

WEG 1948 §8 Abs4
WEG 1975 §19 Abs1

Rechtssatz

Die im Wohnungseigentumsvertrag dem Wohnungseigentumsorganisator erteilte Ermächtigung zur Erlassung einer Hausordnung ist keine geeignete Grundlage, aus der eine seinerzeit nach § 8 Abs 4 WEG 1948 mögliche Vereinbarung aller Miteigentümer über die Aufteilung der Aufwendung für die Liegenschaft abweichend vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abgeleitet werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 73/89
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 5 Ob 73/89
    Veröff: WoBl 1990,105 (Call) = MietSlg XLI/10
  • 5 Ob 19/12y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 19/12y
    Vgl; Beisatz: Hier: Im Wohnungseigentumsvertrag in Aussicht genommene abweichende Vereinbarung über den Aufteilungsschlüssel durch die Mehrheit. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0082841

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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