Norm
WEG 1948 §8 Abs4Rechtssatz
Die im Wohnungseigentumsvertrag dem Wohnungseigentumsorganisator erteilte Ermächtigung zur Erlassung einer Hausordnung ist keine geeignete Grundlage, aus der eine seinerzeit nach § 8 Abs 4 WEG 1948 mögliche Vereinbarung aller Miteigentümer über die Aufteilung der Aufwendung für die Liegenschaft abweichend vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abgeleitet werden könnte.Die im Wohnungseigentumsvertrag dem Wohnungseigentumsorganisator erteilte Ermächtigung zur Erlassung einer Hausordnung ist keine geeignete Grundlage, aus der eine seinerzeit nach Paragraph 8, Absatz 4, WEG 1948 mögliche Vereinbarung aller Miteigentümer über die Aufteilung der Aufwendung für die Liegenschaft abweichend vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abgeleitet werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0082841Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012