Norm
StGB §21 Abs2Rechtssatz
Liegen sowohl nach § 22 Abs 1 StGB als auch nach § 21 Abs 2 StGB die Voraussetzungen für eine Anstaltsunterbringung vor, so prävaliert nach der zwingenden Vorschrift des § 22 Abs 2 (zweiter Fall) StGB die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gegenüber jener in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift bedeutet eine Überschreitung der Strafbefugnis und führt demnach nach § 281 Abs 1 Z 11 (erster Fall) StPO zur Nichtigkeit des Urteils im davon betroffenen Teil des Ausspruchs über die Strafe (§ 435 Abs 2 StPO; in diesem Sinne 13 Os 33/77; in bezug auf die gleichartige Subsidiaritätsklausel im § 23 Abs 2 StGB ebenso 13 Os 203/84 ua).Liegen sowohl nach Paragraph 22, Absatz eins, StGB als auch nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB die Voraussetzungen für eine Anstaltsunterbringung vor, so prävaliert nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 22, Absatz 2, (zweiter Fall) StGB die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gegenüber jener in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift bedeutet eine Überschreitung der Strafbefugnis und führt demnach nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, (erster Fall) StPO zur Nichtigkeit des Urteils im davon betroffenen Teil des Ausspruchs über die Strafe (Paragraph 435, Absatz 2, StPO; in diesem Sinne 13 Os 33/77; in bezug auf die gleichartige Subsidiaritätsklausel im Paragraph 23, Absatz 2, StGB ebenso 13 Os 203/84 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090515Dokumentnummer
JJR_19900227_OGH0002_0150OS00002_9000000_001