RS OGH 1990/11/20 4Ob17/90, 4Ob112/90, 4Ob154/90

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Rechtssatz

Die - unwahre - Aussage, die Mitbewerber mißachteten ein gerichtliches Verbot, ist eine herabsetzende Tatsachenbehauptung im Sinn des § 7 UWG. Der Vorwurf eines unrechtmäßigen Verhaltens ist geeignet, den Betrieb eines Unternehmens oder den Kredit seines Inhabers zu schädigen.Die - unwahre - Aussage, die Mitbewerber mißachteten ein gerichtliches Verbot, ist eine herabsetzende Tatsachenbehauptung im Sinn des Paragraph 7, UWG. Der Vorwurf eines unrechtmäßigen Verhaltens ist geeignet, den Betrieb eines Unternehmens oder den Kredit seines Inhabers zu schädigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079383

Dokumentnummer

JJR_19900227_OGH0002_0040OB00017_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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