RS OGH 2023/1/17 8Ob543/90, 7Ob620/90 (7Ob621/90), 8Ob554/91, 8Ob565/91, 4Ob557/91, 6Ob1629/95, 7Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1990
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Norm

ABGB §140 Bc
UVG §7 Abs1 Z1
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. UVG § 7 heute
  2. UVG § 7 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 7 gültig von 07.11.1985 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Die Anspannungstheorie (§ 140 Abs 1 ABGB) und die dazu in SZ 53/54 ausgesprochenen Beiweislastregeln sind im Verfahren gegen den Unterhaltsverpflichteten unbekannten Aufenthalts nicht nur bei der Neufestsetzung des noch zur Zeit seines bekannten Aufenthalts durch Titel bemessenen Unterhalts anzuwenden, sondern auch bei der erstmaligen Festsetzung, wenn die zur Zeit seines letzten bekannten Aufenthalts maßgeblichen Tatsachenprämissen noch festgestellt werden können.Die Anspannungstheorie (Paragraph 140, Absatz eins, ABGB) und die dazu in SZ 53/54 ausgesprochenen Beiweislastregeln sind im Verfahren gegen den Unterhaltsverpflichteten unbekannten Aufenthalts nicht nur bei der Neufestsetzung des noch zur Zeit seines bekannten Aufenthalts durch Titel bemessenen Unterhalts anzuwenden, sondern auch bei der erstmaligen Festsetzung, wenn die zur Zeit seines letzten bekannten Aufenthalts maßgeblichen Tatsachenprämissen noch festgestellt werden können.

Entscheidungstexte

  • RS0047695">8 Ob 543/90
    Entscheidungstext OGH 09.03.1990 8 Ob 543/90
    Veröff: SZ 63/40 = RZ 1993,100 = ÖA 1990,109
  • RS0047695">7 Ob 620/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 620/90
  • RS0047695">8 Ob 554/91
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 554/91
    Vgl auch; Beisatz: Der unbekannte Aufenthalt ist ein Indiz dafür, daß sich der Unterhaltspflichtige seiner Unterhaltspflicht zu entziehen versucht. (T1)
  • RS0047695">8 Ob 565/91
    Entscheidungstext OGH 20.06.1991 8 Ob 565/91
    Vgl auch; Beisatz: Im Unterhaltsverfahren hat der Unterhaltsberechtigte die Abstammung, das Wissen des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltsverpflichtung und seinen Unterhaltsbedarf, der Unterhaltspflichtige hingegen seine Unfähigkeit zur Leistung der vollen gesetzlichen Verpflichtung trotz Anspannung seiner Kräfte zu beweisen. (T2)
  • RS0047695">4 Ob 557/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 557/91
    Veröff: ÖA 1992,125
  • RS0047695">6 Ob 1629/95
    Entscheidungstext OGH 13.07.1995 6 Ob 1629/95
    Beis wie T2 nur: Im Unterhaltsverfahren hat der Unterhaltsberechtigte das Wissen des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltsverpflichtung und seinen Unterhaltsbedarf, zu beweisen. (T3)
  • RS0047695">7 Ob 140/97g
    Entscheidungstext OGH 14.05.1997 7 Ob 140/97g
  • RS0047695">9 Ob 364/97p
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 Ob 364/97p
    Beis wie T2; Beisatz: Und entlastende Veränderungen der Verhältnisse vom Unterhaltsschuldner (unbekannten Aufenthalts) nicht bewiesen werden können. (T4)
  • RS0047695">1 Ob 262/02i
    Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 262/02i
  • RS0047695">7 Ob 194/03k
    Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 194/03k
    Beisatz: Die Anspannungstheorie ist auch auf einen Unterhaltspflichtigen, der unbekannten Aufenthalts allenfalls auch im Ausland ist, anzuwenden. (T5)
  • RS0047695">10 Ob 73/07v
    Entscheidungstext OGH 15.01.2008 10 Ob 73/07v
    Auch; nur: Zwar kann der Anspannungsgrundsatz auch gegen einen abwesenden Unterhaltspflichtigen angewendet werden, bei der erstmaligen Unterhaltsfestsetzung aber nur dann, wenn die zur Zeit seines letzten bekannten Aufenthalts maßgeblichen Tatsachenprämissen noch festgestellt werden können. (T6); Beisatz: Die Beweislast für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten liegt im Fall der erstmaligen Unterhaltsfestsetzung nach den allgemeinen Grundsätzen beim Unterhaltsberechtigten. (T7)
  • RS0047695">10 Ob 41/22k
    Entscheidungstext OGH 17.01.2023 10 Ob 41/22k
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Österreich und Emigration in die USA durch einen Unterhaltspflichtigen kubanischer Herkunft und nunmehr unbekannten Aufenthalts, bald nach Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung, liefern keine aktenmäßigen Hinweise dafür, dass die Voraussetzungen für die Anspannung auf das dem Unterhaltstitel zugrundeliegende bzw das zuletzt im Inland erzielte Einkommen nicht (mehr) erfüllt wären. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047695

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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