RS OGH 2024/4/16 10ObS440/89; 10ObS104/90; 10ObS310/91; 10ObS167/94; 10ObS62/13k; 10ObS86/21a; 10ObS

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Norm

ASVG §107 Abs2 lita
  1. ASVG § 107 heute
  2. ASVG § 107 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  3. ASVG § 107 gültig von 01.07.1993 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Rechtssatz

Ignoriert der Versicherungsträger eine ihm, sei es durch eine Meldung des Leistungsempfängers, eine Mitteilung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger oder auf andere Art zugekommene Information, aus der er erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, und erbringt er diese Leistung weiter, dann besteht das Recht auf Rückforderung der zu Unrecht weiter erbrachten Leistung nach § 107 Abs 2 lit a ASVG nicht. Dabei handelt es sich nicht um einen der Bestimmung des § 1432 letzter Fall ABGB ähnlichen Ausschluss des Rückforderungsrechtes.Ignoriert der Versicherungsträger eine ihm, sei es durch eine Meldung des Leistungsempfängers, eine Mitteilung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger oder auf andere Art zugekommene Information, aus der er erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, und erbringt er diese Leistung weiter, dann besteht das Recht auf Rückforderung der zu Unrecht weiter erbrachten Leistung nach Paragraph 107, Absatz 2, Litera a, ASVG nicht. Dabei handelt es sich nicht um einen der Bestimmung des Paragraph 1432, letzter Fall ABGB ähnlichen Ausschluss des Rückforderungsrechtes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084301

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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